14.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Im Zuge der internationalen Aktivitäten im Kampf gegen Steuervermeidung erfreuen sich Pläne zur Einführung von Anzeigepflichten in Deutschland aktuell großer Beliebtheit. Nachdem sich die Länderfinanzminister auf ihre gesetzliche Verankerung geeinigt hatten, soll bis Ende März 2017 ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Ziel ist es, legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen möglichst frühzeitig zu erkennen, um diesen effektiv entgegenwirken zu können. Damit soll der gleichmäßige Steuervollzug sichergestellt werden.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sieht dieses Vorhaben kritisch. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Der Staat darf Steuerpflichtige und ihre Berater nicht generell dazu zwingen, geplante – und legale – Steuergestaltungen anzuzeigen. Steuergestaltung ist grundsätzlich legal und legitim.“ Die BStBK lehnt eine Anzeigepflicht ab, die als Nebenziel die Abschreckung von Steuergestaltungen bezweckt. Dafür besteht laut BStBK keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Denn auch das Bundesverfassungsgericht stelle es jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss.
Riedlinger warnt: „Die geplante Anzeigepflicht ist unverhältnismäßig. Denn hiernach müssten eine Menge von alltäglichen Sachverhalten bei der Finanzverwaltung angezeigt werden. Ein nicht zumutbarer Bürokratieaufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung wären die Folge.“ Gibt es jenseits des gesetzlich festgelegten Rahmens Spielräume, in denen Steuerpflichtige ihre Gestaltungsfreiheit übermäßig ausnutzen, so sei es laut Riedlinger Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücken zu schließen. Steuerpflichtigen und ihren Beratern könne das nicht aufgebürdet werden. Den Steuerpflichtigen werde bereits u.a. infolge der Automatisierung des Steuerverfahrens immer mehr abverlangt. Zusätzliche Rechtssicherheit erhielten sie dafür aber nicht. Stattessen gingen Unklarheiten weiter zu Lasten des Steuerpflichtigen.
An den Gesetzgeber adressiert Riedlinger schließlich drei zentrale Forderungen: „Erstens: Steuerpflichtige und ihre Berater dürfen nicht generell unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Ein eventueller Gesetzentwurf muss behutsam formuliert werden. Sonst wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Zweitens: Steuerpflichtige müssen einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft innerhalb einer festen Frist erhalten. Drittens: Legale Steuergestaltungen dürfen nicht rückwirkend sanktioniert werden.“ Generell kann die BStBK diesem bürokratischen Vorhaben nichts abgewinnen. Deutlich mehr Potential sieht sie im effektiven und abgestimmten Einsatz bestehender Instrumente, um unerwünschte Gestaltungen zu erkennen. Unter anderem ließe sich dies durch Einführung einer zeitnahen Betriebsprüfung erzielen – eine seit mehreren Jahren vorgetragene BStBK-Forderung.
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