17.12.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger begrüßt, dass in vier für den Berufsstand zentralen Punkten Nachbesserungen erzielt werden konnten. Riedlinger: „Der lange Diskussionsprozess zwischen Finanzverwaltung und betroffenen Organisationen hat gute Ergebnisse hervorgebracht. Unter anderem konnte verhindert werden, dass es für manuell und automatisch erlassene Steuerbescheide unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen gibt. Die vorgeschlagene Regelung, dass das Finanzamt Steuerberater vom Vortrag wegen Ungeeignetheit zurückweisen kann, wurde verworfen. Die ursprünglich vorgesehene Haftungsverschärfung für Steuerberater bei der Übermittlung der elektronischen Steuererklärung wurde nicht weiterverfolgt. Schließlich wurde unsere Forderung aufgegriffen, wonach der Steuerpflichtige eine manuelle Veranlagung seiner Steuererklärung veranlassen können muss.“
Trotz aller Fortschritte, gibt es in dem Regierungsentwurf nach wie vor Regelungen, die der Berufstand kaum akzeptieren kann. Für vorab angeforderte Steuererklärungen soll nur eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zur Verfügung stehen. Bei Überschreiten dieser Frist sind automatische Verspätungszuschläge vorgesehen. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger fordert, dass diese Fälle von den automatischen Verspätungszuschlägen ausgenommen werden und ihre Bearbeitungsfrist verlängert wird.
Weiterhin fordert die BStBK, dass die Nutzenasymmetrie der Reformüberlegungen verringert wird. Denn bisher führten die vorgesehenen Regelungen dazu, dass vor allem die Finanzverwaltung Synergieeffekte erziele. Riedlinger: „Um auch Steuerpflichtige und ihre Berater von der Digitalisierung profitieren zu lassen, benötigen wir eine digitale Rückübermittlung der Steuererklärung mit automatischer Abweichungsanalyse. Ebenso wichtig ist eine ausreichende Transparenz bei den Risikomanagementsystemen.“ Bedenklich ist für Riedlinger in diesem Zusammenhang, dass Grundlagen und Umfang der angewandten Methodik des Risikomanagementsystems nicht offen gelegt werden dürfen und nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden können.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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