03.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth & Klein Grant Thornton AG.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BGBl. 2015 I Seite 4) die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres Übermaßes aber gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Der Gesetzentwurf des BMF soll auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens und damit auf eine verfassungskonforme Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer abzielen.
Der Entwurf ist eine deutliche Verschärfung gegenüber den bisher diskutierten Maßnahmen. Betroffene Unternehmer haben jetzt akuten Handlungsbedarf. Wir stellen Einzelheiten des Entwurfs vor.
Die bisherige Lohnsummenregelung wurde im Wesentlichen beibehalten. Allerdings greift der Referentenentwurf das Urteil des BVerfG insofern auf, als dass die Freistellung von der Lohnsummenpflicht "auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten" zu begrenzen sei und nimmt daher nur noch Kleinstbetriebe mit bis zu drei Beschäftigten aus. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen aufgrund unkalkulierbaren Wechsels in der Belegschaft, verringert sich die Mindestlohnsumme in Betrieben mit vier bis zehn Beschäftigten auf 250 Prozent (Regelverschonung) bzw. auf 100 Prozent (Optionsverschonung).
Grundsätzlich bleibt es bei der Definition des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 1 ErbStG. Eine Neuregelung wird jedoch für Holdinggesellschaften vorgesehen. Gewerblich geprägte Personengesellschaften sollen hiernach nur noch insoweit begünstigungsfähig sein, als sie begünstigungsfähige Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften halten. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften. In Abkehr von den bisherigen gegenständlichen Definitionen im Verwaltungsvermögenskatalog und seiner Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Technik soll die Neuregelung nicht verschonungswürdiges Vermögen zielgenau ausschließen, indem der Hauptzweck als alleiniges Abgrenzungskriterium eingeführt wird.
Zum begünstigten Vermögen sollen ohne Rücksicht auf ertragsteuerliche Besonderheiten und für alle Unternehmensformen rechtsformneutral alle Teile des begünstigungsfähigen Vermögens eines Betriebs gehören, die als Hauptzweck überwiegend der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dienen. Wirtschaftsgüter dienen ihrem Hauptzweck nach dann nicht überwiegend der gewerblichen, freiberuflichen oder Land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sie ohne die eigentlich betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. Als Indiz soll die bisherige Nutzung zu mehr als 50 Prozent im Betrieb herangezogen werden können. Es soll zukünftig ein Nettowert (Vermögen abzüglich Schulden) maßgeblich sein, wobei zur Finanzstärkung 10 Prozent des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt werden soll. Berechnung des begünstigten Vermögens: Nettowert des begünstigten Vermögens dividiert durch Nettowert des gesamten Betriebsvermögens ergibt die Begünstigungsquote.
Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltung in Konzernstrukturen soll bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zukünftig eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung erfolgen.
Das BVerfG hat die bestehenden Verschonungsregelungen für unverhältnismäßig eingestuft, soweit diese von großen betrieblichen Vermögen in Anspruch genommen worden sind. Eine erwerbsbezogene Prüfschwelle soll nun größere Erwerbe von kleinen und mittleren Erwerben abgrenzen.
Bei Erwerben bis zu einem Wert von 20 Millionen Euro (Freigrenze) ist eine Verschonungsbedarfsprüfung nicht erforderlich. Bei kumulativen Vorliegen von Entnahme-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen wird die Prüfschwelle auf 40 Millionen erhöht. Die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen müssen jedoch zehn Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls vorliegen (Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch). Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung soll auf Ebene des Erwerbers die Frage beantwortet werden, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebs führen würde. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn der Erwerber über genügend übrige Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Dabei wird das übrige Vermögen des Erwerbers mit 50 Prozent berücksichtigt. Fällt die Verschonungsbedarfsprüfung positiv aus, wird die Steuer für begünstigtes Vermögen in voller Höhe erlassen. Es gelten insoweit die Regeln zur Optionsverschonung entsprechend. Bei Verstoß gegen Lohnsummen und Behaltefristen sowie bei einem weiteren Erwerb des Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Jahren verliert der Erlass rückwirkend seine Wirkung.
Anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erwerber einen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen zwischen 20 und 110 Millionen Euro sinkt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je 1,5 MillionenEuro, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 20 Millionen übersteigt. Ab einem Wert von 110 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein konstanter Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung von 25 Prozent und bei der Optionsverschonung von 40 Prozent.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?