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BMJV: Regierungsentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht

27.09.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Wirtschaftsprüferkammer.

Die Bundesregierung hat am 21. September 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vorgelegt.

Mit dem Regierungsentwurf soll die CSR-Richtlinie weitgehend im Sinne einer Eins-zu-eins-Umsetzung in nationales Recht transformiert werden. Danach werden insbesondere für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen eingeführt. Diese Berichtspflichten betreffen Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung der Korruption. Sie können im Lagebericht oder in einem separaten Bericht abgegeben werden.

Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Gesellschaft zur Vermeidung von Redundanzen auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen (§ 289b Abs. 1 letzter Satz HGB-E).
  • Ist eine Gesellschaft aufgrund Einbindung in einen Konzernverbund von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie in ihrem Lagebericht anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht offenlegt und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache verfügbar ist (§ 289b Abs. 2 letzter Satz HGB-E).
  • Ist die nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich von dritter Seite überprüft worden, ist das Prüfungsurteil (im Referentenentwurf noch der Bericht über das Ergebnis) in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen (§ 289b Abs. 4 HGB-E).
  • Im Falle einer (freiwilligen) Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist der „unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen“ nicht mehr explizit genannt (§ 289b Abs. 4 HGB-E). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass eine externe inhaltliche Überprüfung, insbesondere durch den Abschlussprüfer, das Vertrauen in die nichtfinanziellen Informationen erhöhen kann.
  • Der Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung wurde in § 289c HGB-E offener formuliert und um weitere Beispiele ergänzt.
  • Die im Referentenentwurf noch beabsichtigte Erweiterung des (Konzern-) Lageberichts um einen Vergleich mit dem Vorjahr und einer Auswertung der Prognosen des Vorjahrs wurde nicht weiter verfolgt.

Die neuen Vorschriften sollen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sein.

Die WPK hatte bereits über das Konzeptpapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Umsetzung der CSR-Richtlinie sowie über den Referentenentwurf informiert und sich in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Der Regierungsentwurf kann auf der Internetseite des Justizministeriums eingesehen werden.




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