30.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die materiell bedeutsamsten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (RegE) vom 7. Januar 2015 vorstellen. Die Änderungen gehen zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und greifen zahlreiche Kritikpunkte und offenen Fragen zum Regierungsentwurf auf.
Praxishinweis
Praktisch bedeutsam ist die Begründung zu den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses, aus der sich eine bedeutende Erleichterung für die Auslegung der erforderlichen Einstandspflicht des Mutterunternehmens ergibt. Nach Auffassung des Rechtsausschusses reicht "eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz (AktG) und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen […] für diese Einstandspflicht im Regelfall aus. Entscheidend ist, dass das Mutterunternehmen sicherstellt, dass das Tochterunternehmen jederzeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist und es bei Bedarf mit den notwendigen Mitteln ausstattet. Der Ausschuss geht daher davon aus, dass mit der Streichung des Hinweises auf § 302 AktG keine Änderung der bisherigen Praxis notwendig ist." Im RegE war hingegen zumindest eine Nachschusspflicht oder harte Patronatserklärung vorgesehen.
Praxishinweis
Aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zeigt sich indes, dass die Neuregelung keine praktische Relevanz für phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge erlangen wird. Denn nach Ansicht des Rechtsausschusses genügt es zur Entstehung eines Anspruchs im Sinne der Regel, wenn die bilanzierende Kapitalgesellschaft einen Beteiligungsertrag so gut wie sicher vereinnahmen kann, auch wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss zum Abschlussstichtag noch aussteht. Auf einen Anspruch im Rechtssinne kommt es demnach nicht an.
Praxishinweis
Daraus ergeben sich Erleichterungen, wenn eine Bewertung des Tochterunternehmens bereits zum Erwerbzeitpunkt erfolgt ist (zum Beispiel wegen der Einbeziehung in einen übergeordneten Konzernabschluss) und die für die Kapitalkonsolidierung auf diesen Stichtag erforderlichen Informationen daher schon vorliegen, obwohl eine solche Ermittlung der Werte nicht gesetzlich notwendig gewesen wäre.
Praxishinweis
Erfolgt keine vorzeitige Anwendung der angehobenen Schwellenwerte in Kombination mit der Neudefinition der Umsatzerlöse in dem nach dem 31. Dezember 2013 beginnenden Geschäftsjahr, ist die Anwendung der angehobenen Schwellenwerte nach dem Wortlaut der Übergangslösung erst in dem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahr möglich. Hier bleibt abzuwarten, ob sich im Rahmen der Auslegung der Übergangsregelungen noch Änderungen ergeben werden und eine vorzeitige Anwendung auch im Geschäftsjahr 2015 möglich ist.
Praxishinweis
Künftig werden daher unabhängig von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bzw. dem typischen Leistungsangebot zu Beispiel Erlöse aus Miet- und Pachteinnahmen bei Vermietung von Werkswohnungen, Erlöse aus Verkäufen an Mitarbeiter (etwa Kantinenerlöse), Erlös aus Schrottverkäufen oder aus Verkauf überzähliger RHB oder konzerninterne Kostenumlagen/-erstattungen als Umsatzerlöse und nicht mehr als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Hingegen hat der Rechtsausschuss festgestellt, dass Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht als Umsatzerlöse zu erfassen sind, sondern weiterhin sonstige betriebliche Erträge darstellen.
Daher sollten Sie frühzeitig die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Anpassung der Kontenzuordnung in ihrer Buchhaltung oder ihre Bilanzierungsanweisungen sowie auch die Konsequenzen für Covenants oder ergebnisabhängige Zahlungsvereinbarungen bedenken. Auch die Auswirkungen auf die Anhangangaben nach § 285 Nummer 4 HGB sind zu beachten. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind zudem im Zusammenhang mit der Umgliederung von sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse auch die entsprechenden Umgliederungen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen vorzunehmen. Im Rahmen des Konzernabschlusses sind mögliche Auswirkungen auf Konsolidierungsroutinen im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung zu prüfen. Auch hier sind die Anhangangaben nach § 314 Absatz 1 Nummer 3 HGB zu beachten und ggf. die Konzernrichtlinien und die Vorgaben für das Konzernreporting der ausländischen Tochterunternehmen entsprechend anzupassen. Schließlich sind auch mögliche Auswirkungen auf die Segmentberichterstattung nach DRS 3 zu bedenken. Eine frühzeitige und sorgfältige Analyse ist daher zu empfehlen.
Praxishinweis
Die Anhangangabe, bei der Art und Betrag der einzelnen Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung und ausgewöhnlicher Bedeutung anzugeben sind, darf nicht aggregiert erfolgen, sondern ist auf Ebene der einzelnen GuV-Posten vorzunehmen. Unabhängig davon empfiehlt es sich, frühzeitig die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung auf Kennzahlen, Ausgangsgrößen erfolgsabhängiger Zahlungen (etwa Tantiemen) und Financial Covenants zu analysieren.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gab es Überlegungen mithilfe des BilRUG eine Lösung für die Probleme, die aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase hinsichtlich der Bestimmung des Diskontierungszinssatzes der Pensionsrückstellungen entstehen, zu implementieren. Hintergrund ist, dass der von der Bundesbank zum 31. Mai 2015 mit 4.26% errechnete Zins wahrscheinlich bis 2019 auf 2 bis 2,5% fallen wird. Dies führt zu hohen Rückstellungen, denn je niedriger der Zinssatz ist, desto höher wird die Rückstellung. Die Unternehmen sind dadurch erheblichen ergebnismindernden Belastungen in den kommenden Jahren ausgesetzt, die sich durch die strukturellen Änderungen in der Bilanz auch auf die Eigenkapitalquoten auswirken werden. Allerdings wurde im BilRUG keine derartige Regelung umgesetzt.
Der Bundestag lässt daher die Bundesregierung nun (im Form einer Entschließung) prüfen, ob die bisherigen Annahmen für die Dauer des Bezugszeitraums des Diskontierungszinssatzes in § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB anzupassen sind. Die Bundesregierung soll dann eine angemessene Neuregelung vorschlagen. Denkbar ist, den Bezugszeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zu verlängern. Die bilanziellen Belastungen in den Jahresabschlüssen der Unternehmen würden so abgeschwächt, da die Reduzierung des Zinssatzes über einen längeren Zeitraum gestreckt wird. Hierzu soll kurzfristig eine gesetzliche Regelung, verabschiedet werden.