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BGH stärkt Verbraucherrechte

28.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Handwerker müssen Mängel beseitigen, auch wenn es teuer für sie ist

Lässt sich ein vom Handwerker verursachter Mangel nur auf eine ganz bestimmte Weise beheben, kann der Auftraggeber ein anderslautendes Angebot des Handwerkers zurückweisen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VII ZR 28/10) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam. „Handwerker müssen künftig eine mangelfreie Leistung erbringen, auch wenn es teuer für sie wird“, begrüßte Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke das Urteil.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer bei einem Handwerker eine Holztreppe bestellt. Diese wurde mangelhaft eingebaut. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Mangel im eingebauten Zustand nicht zu beheben sei. Die Treppe musste somit wieder ausgebaut werden. Diesen Aufwand wollte der Handwerker jedoch nicht betreiben und schlug andere Maßnahmen vor, die der Auftraggeber verweigerte.

Der BGH gab dem Auftraggeber Recht. Der Eigentümer sei nicht verpflichtet gewesen, auf das Angebot des Handwerkers einzugehen. Denn die Mängel ließen sich nur im ausgebauten Zustand beheben, so dass der Handwerker dazu verpflichtet gewesen sei, den Ausbau vorzunehmen. Zwar sei es grundsätzlich Angelegenheit des Handwerkers zu entscheiden, wie er den vertragsgerechten Zustand herstelle. Sei dies jedoch nur auf eine Weise möglich, sei er dazu verpflichtet, entsprechend vorzugehen. Der Eigentümer hingegen habe das Recht, andere Maßnahmen von vornherein zurückzuweisen.

Quelle: Landesverband Haus und Grund Deutschland
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