10.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Mieterbund.
„Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen ‚berechtigter Interessen‘ korrigiert und eingeschränkt und damit gleichzeitig die Mieterposition gestärkt“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Gerichts (BGH VIII ZR 45/16).
„Der Vermieterwunsch, seine Gewerberäume im Haus auszuweiten (wegen überfüllter Aktenregale)“ und in der gekündigten Mieterwohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten, ist kein Kündigungsgrund, kein ‚berechtigtes Interesse‘ im Sinne des Gesetzes an der Beendigung des Mietverhältnisses. Denn natürlich darf das Interesse des Vermieters an einer Aktenauslagerung in eine vermietete Wohnung den Kündigungsschutz nicht aushebeln.“
Im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 330/11) noch entschieden, der Vermieter dürfe eine Mietwohnung auch dann kündigen, wenn er bzw. ein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen will.
Damals wollte die Ehefrau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei in die Mieterwohnung verlegen. Zwar läge kein Eigenbedarf vor, da der Vermieter die gekündigten Räume nicht als Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötige.
Der Vermieter könne sich aber auf die Generalklausel des Gesetzes berufen, wonach es ausreiche, wenn er ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, auf die sich der Vermieter berufen könne, sei ähnlich stark zu bewerten wie ein mögliches Eigenbedarfsinteresse des Vermieters.
Mit dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof den gesetzlichen Kündigungsschutz aufgeweicht. Der gesetzlich nicht näher definierte, unscharfe Begriff des „berechtigten Interesses“ musste immer öfter für eine Kündigungsbegründung herhalten, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nicht vorlagen.
„Diese Entwicklung hat der Bundesgerichtshof mit seiner heutigen Entscheidung gestoppt. Das ist richtig und war dringend erforderlich. Ein ‚berechtigtes Interesse‘ darf nur bejaht werden, wenn das Kündigungsinteresse des Vermieters ähnlich gewichtig ist wie beispielsweise das Eigenbedarfsinteresse. Nur wenn der Vermieter erhebliche Nachteile befürchten muss, wenn ihm der Zugriff auf die Mieterwohnung verwehrt wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein“, sagte Siebenkotten.
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