26.08.2024 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend.
Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.
Es ging eigentlich um einen Schufa-Eintrag, nach dem eine Bank eine Forderung gegen die Klägerin haben sollte. Die Klägerin machte einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die Bank gelten, den diese für zu weitgehend hielt und den sie teilweise erfüllte. Zu dieser Frage führten die Parteien einen Rechtsstreit. In erster Instanz wies das Amtsgericht die Forderung der Klägerin nach Verurteilung der Bank zu einer näher spezifizierten Auskunft, die auch den Namen des Datenschutzbeauftragten enthalten sollte, ab.
Auch das Landgericht folgte den Anträgen nicht. Der BGH bestätigte jetzt in seinem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 14. Mai 2024, Az. VI ZR 370/22), dass die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht erfolgen muss. Im Übrigen war die Revision aus Sicht der höchsten Zivilrichter nicht ausreichend begründet worden.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit b) DSGVO gilt:
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2. zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; …
Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedürfe es der Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten. Es komme nicht auf die Person, sondern auf die Funktion an. Damit reichten Informationen zur Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten aus. Wenn diese Erreichbarkeit ohne Namensnennung gewährleistet sei, müsse der Name nicht genannt werden. Ein weiteres Praxisargument des BGH:
„Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte.“
Bei jeder Erhebung von Daten müssen bestimmte Informationen zur Datenverarbeitung an die betroffenen Personen übermittelt werden. Dazu gehören auch Informationen zu den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. In der Praxis wird hier meist als Kontakt für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine postalische Adresse des Unternehmens mit näherem Verweis zur Datenschutzstelle und eine Kontaktmöglichkeit via E-Mail angegeben, etwa nach dem Muster datenschutzbeauftragter@firma.de. Diese Kontaktdaten müssen nur so ausgestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass der Datenschutzbeauftragte die vertraulichen Nachrichten ohne Filterung und anderweitige Kenntnisnahme erhält. Da externe und interne Datenschutzbeauftragte wechseln können und Betroffene z.B. gedruckte Datenschutzinformationen aus der Vergangenheit nicht immer aktualisieren können, macht eine individuelle Angabe zum Datenschutzbeauftragten weniger Sinn. Sie bleibt natürlich möglich und ist zulässig. Zwingend ist sie allerdings nach dem aktuellen Urteil nicht.
Bild: Dan Nelson (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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