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BFH zur Rückstellung bei ungewissen Verbindlichkeiten

12.02.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Wenn gewisse Umstände zu einer Rückstellung führen können, sollten diese möglichst früh und genau dokumentiert werden. Denn Voraussetzung für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist, dass objektive Kriterien dafür vorliegen, dass zum Bilanzstichtag mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nur dann gebildet werden, wenn zum Bilanzstichtag objektiv auch ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

Unternehmer und Gewerbetreibende sind gut beraten, wenn sie Umstände, die zur Rückstellung führen, möglichst zeitnah und genau dokumentieren. Voraussetzung für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist, dass objektive Kriterien dafür vorliegen, dass zum Bilanzstichtag mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 28. August 2018 erneut bestätigt (Az.: X B 48/18).

In dem zu Grunde liegenden Fall erzielte der Kläger gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. In seiner Ende Juli 2008 auf den 31. Dezember 2007 erstellten Handels- und Steuerbilanz bildete er neben einer an den Umsätzen orientierten Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen auch eine diesbezügliche Einzelrückstellung in Höhe von ca. 84.000 Euro. Grund dafür war, dass er bei einzelnen bis zum 31.12.2007 erbrachten Werkleistungen nach Mängelanzeigen der Auftraggeber im Mai und Juni 2008 zeitnah Nacherfüllungsarbeiten mit entsprechendem Aufwand durchgeführt hatte.

Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Einzelrückstellung nicht an und erhöhte dementsprechend Gewinn und Gewerbeertrag des Streitjahres. Dies begründete das Finanzamt damit, dass der Kläger zum Bilanzstichtag am 31.12.2007 noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch Nacherfüllung rechnen konnte. Der Einspruch und die Klage gegen den geänderten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid blieben erfolglos.

Das Finanzgericht entschied, dass eine Rückstellungsbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ausgeschlossen sei, da weder dem Kläger noch seinen Auftraggebern zum 31.12.2007 die Mängel bekannt waren, so dass auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich war. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH zurück. Er stellte noch einmal klar, dass für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit reiche dafür nicht aus.




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