17.12.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachdem der BFH die Verwaltungsauffassung mit den BFH-Urteilen vom 12.12.12, VI R 79/10, vom 16.05.13, VI R 94/10 und vom 16.05.13, VI R 7/11 gehörig auf den Kopf gestellt hat, möchte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) eine gesetzliche Neuregelung herbeiführen.
Mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 2015 sollte die bisherige, in den Lohnsteuerrichtlinien festgeschriebene Freigrenze in Höhe von bislang 110 Euro nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zum 01.01.2015 um 40 Euro auf 150 Euro und damit um rund 36% angehoben werden.
In letzter Sekunde hat der Bundestag nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags Anfang Dezember von der bisherigen Version Abstand genommen und die Neuregelung in Teilbereichen neu gefasst. Wesentliche Neuerung ist, dass von der ursprünglichen geplanten Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro Abstand genommen wurde und die bisherige Freigrenze in Höhe von 110 Euro in einen Freibetrag umgewandelt werden soll.
Während nach der bisherigen Freigrenzen-Regelung bei Überschreiten der Freigrenze der volle Betrag steuerpflichtig und der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, ist nach der nun geplanten Freibetrags-Regelung nur noch der übersteigende Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Gegenüber der ursprünglich geplanten Neuregelung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 2015 bedeutet die aktuell geplante Neuregelung eine Schlechterstellung, soweit sich die Aufwendungen des Arbeitgebers auf Beträge zwischen 110 und 150 Euro pro Person belaufen. Soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers hingegen 150 Euro übersteigen, ergibt sich durch die Einführung der Freibetrags-Regelung gegenüber der aktuellen Regelung eine Besserstellung in Höhe von 110 Euro. Im Ergebnis reduziert sich die Steuerbelastung des Arbeitgebers einschließlich Solidaritätszuschlag um rund 29 Euro.
Gegenüber der aktuellen Rechtslage gemäß R 19.5 LStR (Freigrenze 110 Euro) ergibt sich durch die aktuell geplante Neuregelung (Freibetrag 110 Euro) bereits bei Aufwendungen ab 110 Euro hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ein Vorteil gegenüber der bisherigen Rechtslage in Höhe von jeweils 110 Euro. Nach aktueller Rechtslage ist der volle Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen, soweit die Freigrenze überschritten ist. Im Rahmen der geplanten Neuregelung sind nur die Beträge der Lohnversteuerung zu unterwerfen, die den Freibetrag übersteigen.
Aufwendungen des Arbeitgebers | 120,00 Euro | |
Bislang steuerpflichtig | 120,00 Euro | |
Neu steuerpflichtig | 10,00 Euro | |
Weniger steuerpflichtig | 110,00 Euro | |
Weniger pauschale Lohnsteuer | 27,50 Euro | |
Weniger Solidaritätszuschlag | 1,51 Euro |
Derzeitige Rechtslage gemäß R 19.5 LStR | |||||||||||
Aufwendungen des Arbeitgebers pro Person | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 |
Freigrenze | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 |
steuerpflichtig | 0 | 0 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 |
Aktuelle Neuregelung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG 2015 | |||||||||||
Aufwendungen des Arbeitgebers pro Person | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 |
Freibetrag statt Freigrenze | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 | 110 |
steuerpflichtig | 0 | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 |
Differenz | 0 | 0 | -110 | -110 | -110 | -110 | -110 | -110 | -110 | -110 | -110 |
Differenz pauschale Lohnsteuer | 0 | 0 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 | -27,50 |
Differenz Solidaritätszuschlag | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 | -1,51 |
Der bisherige Gesetzentwurf sah vor, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn eine Betriebsveranstaltung nicht für den gesamten Betrieb, sondern abteilungsweise durchgeführt wird.
Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass die steuerliche Begünstigung auch dann vorliegt, wenn die Teilnahme allen Angehörigen eines Betriebsteils bzw. einer Organisationseinheit offensteht.
Die neue gesetzliche Regelung kann unter der Voraussetzung in Kraft treten, dass der Bundesrat am 19.12.14 seine Zustimmung erteilt. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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