Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Betriebsveranstaltungen im Zeitalter der Corona-Krise

26.01.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Vieles, was vor einem Jahr noch selbstverständlich war, ist in der Corona-Krise nicht mehr möglich. Dazu gehören auch Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern, die regelmäßig der krönende Abschluss eines anstrengenden Jahres gemeinsamer beruflicher Zusammenarbeit sind.

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber in diesem Jahr auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier verzichtet. Auf der Suche nach geeigneten Alternativen hat sich herausgestellt, dass dies gar nicht so einfach ist. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen umfassenden Überblick über die lohnsteuerlichen Konsequenzen der Alternativen geben.

Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat. Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durchführt, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht und nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.

Geschenke, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit der Wert der Zuwendung einen Betrag in Höhe von 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt.

Geschenke anstelle einer Weihnachtsfeier (Ersatzzuwendungen)

Bereits mit Urteil vom 24.09.10, 8 K 2633/08, hat das Finanzgericht München entschieden, dass es sich bei Geschenken, die ein Arbeitnehmer als Ersatz für eine entgangene Betriebsveranstaltung erhält, nicht um lohnsteuerlich begünstigte Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung handelt.

Daher kommt für derartige Zuwendungen weder der Freibetrag gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG noch die Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht. Die steuerliche Begünstigung kommt nur dann zum tragen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gewährt. Im hier streitigen Sachverhalt gewährte der Arbeitgeber eine Zuwendung anstelle einer Betriebsveranstaltung, also als Ausgleichszuwendung für die Nichtteilnahme an der Betriebsveranstaltung.

Daher kommt auch für Geschenke, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ersatz für den coronabedingten Ausfall einer Weihnachtsfeier gewährt, keine steuerliche Begünstigung für Betriebsveranstaltungen in Betracht.

Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro noch nicht ausgeschöpft ist, kann diese angewandt werden. Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten kommt nicht in Betracht, da Weihnachten kein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers ist.

Geschenke im Rahmen einer (virtuellen) Weihnachtsfeier

Weil herkömmliche Weihnachtsfeiern aufgrund der Corona-Krise in diesem Jahr nicht in gewohnten Rahmen stattfinden können, führen einige Arbeitnehmer virtuelle Weihnachtsfeiern online durch. Zweifelsfrei ist eine virtuelle Weihnachtsfeier auch nicht ansatzweise so gehaltvoll, wie eine herkömmliche Weihnachtsfeier. Gleichwohl ist ein virtueller Rahmen häufig die einzige Alternative zu einem alternativlosen Komplett-Ausfall einer Weihnachtsfeier.

Beispiel

Der Sachverhalt: Die Rudolf Rentier GmbH lädt alle Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu einer virtuellen Online-Weihnachtsfeier ein.

Im Rahmen dieser Veranstaltung, an der die Arbeitnehmer über ihren PC, ihr Smartphone bzw. ihr Tablet teilnehmen können, sprechen verschiedene Firmenvertreter sowie der Betriebsrat via Webcam zu den Arbeitnehmern. Allen Arbeitnehmern wird über einen Lieferservice zu einem festgelegten Zeitpunkt ein feierliches Essen nach Hause ins Home-Office bzw. an den Schreibtisch in den Betrieb geliefert.

Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer einen Präsentkorb, in dem sich eine Flasche Wein, ein Christstollen, Adventsgebäck, Pralinen, und eine Seite Lachs befinden.

Die steuerliche Würdigung

Es handelt sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter handelt. Die Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung liegen vor. Die Zuwendungen des Arbeitgebers, also die gewährte Mahlzeit und der Präsentkorb, stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers den Freibetrag in Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, die Teilnahme an dieser Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht und insgesamt nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.

Soweit der Wert des Präsentkorbes einen Betrag in Höhe von 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt, gelten die Arbeitnehmer nicht als nachhaltig bereichert. Daher können die entsprechenden Aufwendungen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine Betriebsveranstaltung einbezogen werden.

Etwas anderes gilt, wenn der Wert der Zuwendung den Betrag von 60 Euro übersteigt. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine Betriebsveranstaltung einbezogen werden, sondern sind den Arbeitnehmern individuell zuzurechnen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG

Soweit der Arbeitgeber den Rahmen der steuerfreien Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG noch nicht ausgenutzt hat, können die Zuwendungen des Arbeitgebers ggf. nach Maßgabe von § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei bleiben.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.20 bis zum 31.12.20
  • auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer
  • in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
  • gewährte Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 Euro

steuerfrei.

Bitte beachten Sie, dass diese steuerliche Regelung befristet ist bis zum 31.12.20. Eine Verlängerung ist im Gespräch, steht aber nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge noch nicht endgültig fest.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

nach oben
FAQ