06.09.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DATEV eG.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Unternehmen mit in die private Altersvorsorge eingebunden werden. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ein Teil ihres Gehalts umgewandelt und in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Die Bundesregierung hat außerdem vor kurzem diese betriebliche Altersversorgung runderneuert: Auf der Basis von Tarifverträgen können Unternehmen künftig reine Beitragszusagen einführen. Außerdem sollen Geringverdiener mit Zuschüssen unterstützt werden.
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die so genannte Entgeltumwandlung. Das gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Mitarbeiter in Teilzeit sowie Minijobber. „Die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen können also verlangen, dass Teile ihres Gehalts oder der Einmalzahlungen in Pensionsfonds, betriebliche Pensionskassen oder in Direktversicherungen fließen“, erklärt Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV. Der Staat fördere die betriebliche Altersversorgung, indem er die Beiträge für das Vorsorgekonto zum Teil steuer- und abgabenfrei stelle. So soll das künftig niedrigere Niveau der gesetzlichen Rente wieder aufgefüllt werden.
Die Beiträge werden entweder von den Mitarbeitern allein aufgebracht oder von beiden Seiten gemeinsam. „Die Aufwendungen, die Sie als Arbeitgeber haben, sind steuerlich komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig“, so Steuerberater Robert Mayr. Wie und wo das gesparte Geld angelegt werden kann, ergibt sich meist aus den Tarifverträgen. Grundsätzlich kann jedes Produkt gewählt werden. Dafür gibt es fünf verschiedene Wege – welcher davon eingeschlagen wird, hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens ab. Bei der Direktversicherung handelt es sich entweder um eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung oder um eine fondsgebundene Lebensversicherung. Zum Laufzeitende wird – je nach Wahl – entweder eine lebenslange Rente oder einmalig das angesparte Kapital ausgezahlt. Die Pensionskasse ist eine selbstständige Altersversorgungseinrichtung, die ebenso wie eine Unterstützungskasse von Unternehmen selbst gegründet werden kann oder der ein Unternehmen als sog. Trägerunternehmen beitreten kann. Beim Pensionsfonds handelt es sich um einen selbstständigen Versorgungsträger – Arbeitgeber können die Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Pensionsfonds auslagern. Die Direktzusage wiederum, auch als Pensionszusage bezeichnet, ist eine unmittelbare Versorgungszusage. Das bedeutet: Mit der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem späteren Ruheständler bestimmte Leistungen direkt auszuzahlen.
Obwohl die betriebliche Altersversorgung steuerlich gefördert wird, stagniert nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft die Zahl derer, die über den Betrieb zusätzlich für den Ruhestand vorsorgen. Die Bundesregierung hat daher eine Reform der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg gebracht. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen die Hürden für branchenweite Vorsorge-Modelle gesenkt werden. Das Gesetz soll ab Anfang 2018 gelten und helfen, die Betriebsrente in kleineren und mittleren Unternehmen zu verbreiten.
Demnach können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einführen. Arbeitgeber sollen auf diese Weise von Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet werden. Der Unternehmer garantiert nur eine bestimmte Beitragshöhe, nicht aber die Höhe der späteren Rentenzahlung. Damit werden Mindestrenten nicht mehr gewährleistet. „Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten also keine bestimmte Rentenhöhe mehr zusagen, sondern nur sicherstellen, dass die Sparbeträge ordnungsgemäß zurückgelegt und verwaltet werden“, erläutert Steuerberater Mayr. Diese so genannte Zielrente tritt als neue Möglichkeit zu den bisherigen Varianten der betrieblichen Altersversorgung hinzu – und das auch nur dort, wo ein entsprechender Tarifvertrag besteht. Allerdings können Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, vereinbaren, dass diese Tarifverträge auch für sie gelten.
Zuschüsse und Steuerförderungen sollen dafür sorgen, dass mehr Geringverdiener sich für dieses Rentenmodell entscheiden. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Dafür müssen Arbeitgeber Beiträge zwischen 240 und 480 Euro jährlich zahlen. Zudem profitieren Geringverdiener auch noch im Alter. Denn bisher minderte jeder Euro an privater Vorsorge eine mögliche in Anspruch genommene staatliche Grundsicherung. Künftig verzichtet der Gesetzgeber bis zu einem Betrag von 202 Euro darauf, die Bezüge auf die Grundsicherung anzurechnen.
Wenn die Angestellten die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung ansparen, ist der Arbeitgeber außerdem künftig dazu verpflichtet, die gesparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer oder die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für Neuverträge ab 2019 und für bestehende Verträge ab 2022. „Gehen Sie aktiv auf Ihre Mitarbeiter zu und machen Sie Ihnen ein Angebot zur Entgeltumwandlung. So können Sie eine betriebliche Altersversorgung individuell auf Ihr Unternehmen zuschneiden – und motivieren auch potenzielle Angestellte mit einem Plus für ihre Altersvorsorge.“ Arbeitgeber können nach dem neuen Gesetz übrigens für alle Angestellten eine Entgeltumwandlung vorsehen – wenn dies im Tarifvertrag vereinbart ist.
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