05.02.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Im beschriebenen Fall vergnügte sich die Mieterin ungeniert mit ihrem männlichen Besucher auf der Terrasse ihrer Mietwohnung. Die Nachbarn fühlten sich dadurch offenbar gestört. Zur eigenen Beweissicherung fotografierten sie die Beklagte, um den Verstoß dokumentieren zu können. Mit den Fotos und ihrer Beschwerde zogen Sie dann erst zum Vermieter und anschließend vor Gericht.
Die Beklagte wehrte sich gegen die gegen sie gerichtete Abmahnung, denn die Terrasse gehöre zu ihrem Mieteigentum und innerhalb dessen könne sie sich frei entfalten und entblättern. Durch die Abmahnung sah sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit der gleichen Begründung forderte sie auch die Herausgabe der von ihr gemachten Fotos. Diese sollten, da die Mieterin ohne ihr Einverständnis abgelichtet worden ist, auch nicht als Beweismittel benutzt werden dürfen.
Die Richter meinten aber auf Seiten der Mitmieter eine gerechtfertigte Beschwerde zu sehen. Die Mieterin hatte durch ihr unangemessenes, beinahe öffentliches Ausleben ihrer Sexualität gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Ihr über die tolerierbaren Grenzen hinausgehendes Verhalten macht eine Abmahnung deshalb vertretbar. Die Richter sahen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieterin, wenn diese sich bei ihren sexuellen Handlungen auf den nicht-einsehbaren Wohnbereich beschränken muss.
Anders stand es um die Fotos: Diese wurden als Beweismittel nicht zugelassen. Jedoch konnten mehrere Nachbarn mit ihrer Aussage genug Beweislast zusammentragen, damit die Richter glaubhaft die Vergehen der Mieterin belegt sahen. Allerdings mussten die nun unnützen Beweisfotos der Beklagten ausgehändigt werden, denn mit dem Ablichten auf der eigenen Terrasse ohne Zustimmung der Mieterin lag eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor (Amtsgericht Bonn, Urteil 17.05.2006, Aktenzeichen: 8 C 209/05).
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