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Bearbeitungsmaschinen: Zustand und Sicherheit jährlich prüfen lassen

29.07.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: TÜV Rheinland AG.

Ob Drehbank, Kreissäge oder Säulenbohrer: Beim Umgang mit Bearbeitungsmaschinen gilt es zum Schutz des Bedienpersonals zahlreiche Sicherheitsvorgaben zu beachten. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht.

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung hat er dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeitenden die Arbeitsmittel sicher verwenden. Eine wichtige Maßnahme hierfür sind regelmäßige Maschinenprüfungen.

Kontrollen im Jahresrhythmus

Konkrete Prüffristen nennt die Verordnung nicht. „So genannte spanabhebende Arbeitsmittel wie Drehmaschinen, Sägen oder Fräsen sollten alle zwölf Monate überprüft werden – und zwar durch eine dazu befähigte Person“, sagt Christian Thielmann, Experte für die Zertifizierung von Maschinen bei TÜV Rheinland. Kontrolliert werden muss etwa, ob eine Maschine dem aktuellen und angemessenen sicherheitstechnischen Stand der Technik entspricht, die Schutzeinrichtungen fehlerfrei funktionieren und ob Mängel durch Abnutzung oder Beschädigungen vorhanden sind. „Bei Bedarf gibt der Prüfer Empfehlungen zum sicheren, rechtskonformen Betrieb des Arbeitsmittels. Abweichungen von der Verordnung muss der Arbeitgeber zudem umgehend beseitigen“, so der TÜV Rheinland-Experte.

Prüfungen dokumentieren

Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Maschinenbetreiber auf das Fachwissen von unabhängigen Dienstleistern wie TÜV Rheinland und seinen Prüfservice zurückgreifen. „Da wir als unabhängige Fachleute keinerlei Bezug zu Betrieb und Hersteller der Maschinen und kein wirtschaftliches Interesse an Umbauten und Materialaustausch haben, ist eine objektive Bewertung sichergestellt“, erläutert Christian Thielmann. Jede Maschinenprüfung wird von den Fachleuten sorgfältig dokumentiert und mit dem Betreiber besprochen. Die Dokumentation hält konkrete Zuweisungen zur Maschine, den Zustand am Prüfungstag und mögliche Mängel fest. Dazu gibt es die abschließende Beurteilung und, wenn gewünscht, Handlungsempfehlungen. Den Bericht gilt es sicher aufzubewahren: Im Schadensfall dient er als Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht nachgekommen ist.

Bild: TeroVesalainen (Pixabay, Pixabay License)

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