05.07.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: OLG Hamm.
Das hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.12.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Der Kläger aus Siegen hatte bei der beklagten Bausparkasse aus Münster im Jahre 1991 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 44.000 DM (22.496,42 Euro) abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen der Bausparkasse war das vom Kläger angesparte Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen. Die Bedingungen sahen weiter vor, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Ende des Jahres 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. In der Folgezeit nahm der Kläger kein Bauspardarlehen in Anspruch. Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30.06.2015 unter Hinweis auf § 489 BGB. Diese zwingende gesetzliche Vorschrift sieht vor, dass ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehens mit sechsmonatiger Frist kündigen kann. Nach dem Ausspruch der Kündigung haben die Parteien über deren Wirksamkeit gestritten. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung der Beklagten den Bausparvertrag nicht beendet hat.
Die Feststellungsklage ist erfolglos geblieben. Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Beklagte den Bausparvertrag der Parteien zum 30.06.2015 wirksam gekündigt hat.
Der Beklagten habe, so der Senat, das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zugestanden. Der Bausparvertrag sei ein Darlehnesvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschten. In der Ansparphase sei daher die Bausparkasse Darlehensnehmerin.
Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien gegeben. Der Bausparvertrag der Parteien habe einen gebundenen Sollzins vorgesehen und sei unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt worden. Der von der Vorschrift vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehensvaluta stehe in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich. Die Norm wolle einen Interessenausgleich schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze schützen. Sie gelte auch für Bausparkassen in der Ansparphase. Das sei interessengerecht. Bei Bausparverträgen sei auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen, weil - mangels Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Bauspardarlehens - die Höhe des von der Bausparkasse in der Ansparphase entgegenzunehmenden Darlehensbetrages nicht festgelegt sei. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liege es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehn kündige und die Voraussetzungen für die Valutierung seines Bauspardarlehens schaffe.
Die Bausparbedingungen der Beklagten könnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen, weil die gesetzliche Bestimmung zwingendes Recht sei.
Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.12.2015 (31 U 191/15)
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