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Bauindustrie zum 2. Bürokratieentlastungsgesetz

18.05.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Die Deutsche Bauindustrie.

Erleichterungen für Unternehmen kaum spürbar – Strukturelle Veränderungen bei der Unternehmensbesteuerung bleiben aus.

Die deutsche Bauindustrie hält die Erleichterungen durch das angestrebte Bürokratieentlastungsgesetz für unzureichend. „Auch angesichts der guten Haushaltslage hätte ich mir mehr Mut des Gesetzgebers zu echten Entlastungen der Unternehmen erhofft“, erklärte heute in Berlin Hauptgeschäftsführer RA Michael Knipper anlässlich der bevorstehenden Verabschiedung des 2. Bürokratieentlastungsgesetzes im Bundesrat. „Die geplante Entlastung wird für mittelständische Unternehmen kaum spürbar sein. Profitieren können allenfalls kleine Handwerksbetriebe, allerdings sollte man das Gesetz dann nicht als Entlastung für den Mittelstand feiern“. Die Bauindustrie habe auf strukturelle Veränderungen bei der Unternehmensbesteuerung gehofft, wie die Abschaffung der Zinsschranke oder eine grundlegende Reform der ermäßigten Umsatzsteuersätze. Das hätte auch für mittelständische Unternehmen einen merklichen Abbau von Bürokratie bedeutet.

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„Die vielen kleinteiligen Änderungen des Gesetzgebungsvorhabens an Steuergesetzen wie der Abgabenordnung, dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz sowie der Handwerksordnung und dem Sozialgesetzbuch seien zwar begrüßenswert, reichen aber nicht aus, um bei mittelständischen Unternehmen für einen echten Mehrwert zu sorgen“, stellte Knipper fest. Die Erhöhung des Grenzbetrags zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 Euro auf 5.000 Euro komme beispielsweise allenfalls Unternehmen mit ein bis drei Mitarbeitern zugute. Die Anhebung der Tageslohngrenze von 68 Euro auf 72 Euro für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer und die damit einhergehende Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung sei, aufgrund der Arbeitnehmerstruktur von mittelständischen Unternehmen, ebenfalls nur in Randbereichen wahrnehmbar. Auch die verminderten Pflichtangaben in einer Rechnung für Beträge unter 250 Euro (vorher 150 Euro) hätten nur geringfügige Entlastungen zur Folge.

„Vor dem Hintergrund der sogenannten ‚One-in-one-out-Regel‘ erscheinen die Anpassungen eher wie der Tropfen auf den heißen Stein“, kritisierte Knipper. Man müsse sich im Vergleich nur die in Rede stehenden umfangreichen Berichtspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit „BEPS“ (Base Erosion and Profit Shifting) vor Augen führen. Nach der „One-in-one-out-Regel“, die sich die Bundesregierung selbst auferlegt hat, dürfen bürokratische Mehrbelastungen nur eingeführt werden, wenn im Gegenzug für Entlastung gesorgt wird.

Der Deutsche Bundestag hat Ende März den Gesetzentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (sogenanntes BEG II) mit Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verabschiedet. Sollte das Gesetzgebungsvorhaben am 12. Mai 2017 auch den Bundesrat passieren, träten die meisten Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

 

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