25.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verwaltungsgericht Berlin.
Mehrere Kläger wandten sich gegen den Betrieb des 2011 umgebauten, ca. 2.100 qm großen Spielplatzes „Döhlauer Pfad“ in Berlin-Lankwitz. Sie hatten u.a. geltend gemacht, wegen seiner Größe und seiner attraktiven Ausstattung werde der Spielplatz besonders intensiv und auch überörtlich genutzt.
Einige der Spielgeräte seien besonders lärmintensiv. Das Fehlen von Toilettenanlagen bereite Probleme, und der Themenschwerpunkt „Cowboy und Indianer“ animiere die Kinder dazu, kriegerische Auseinandersetzungen darzustellen. Die Wertminderung ihrer Grundstücke liege bei jeweils etwa 50.000,- Euro.
In einem anderen Fall begehrte ein Kläger die Durchsetzung der Nutzungsbeschränkungen des Sportplatzes der Schule am Senefelderplatz.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Die Kläger könnten sich jeweils nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch berufen, der nur im Fall schädlicher Umwelteinwirkungen bestehe. Schädliche Umwelteinwirkungen seien nur Geräusche, die geeignet seien, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Belästigungen seien in beiden Verfahren nicht festzustellen gewesen.
Im Fall des Kinderspielplatzes seien die Nachbarn zur Duldung der etwaigen Belästigungen verpflichtet, weil Kinderlärm nach einer seit 2011 geltenden gesetzlichen Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelte. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Eine Ausnahme vom Regelfall sei auch unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger im Verfahren gegen den Sportplatz unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten gerügt habe, seien diese dem Beklagten nicht zuzurechnen. Nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung biete der Sportplatz keinen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung.
VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2013, AZ VG 10 K 317.11 und VG 10 K 107.11 (in Auszügen)
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