02.05.2017 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger betreibt als Unternehmer u. a. einen Hofladen. In den Jahren 2009 bis 2011 errichtete er nach Maßgabe eines entsprechenden Bauantrags aus dem Jahr 2003 ein Wohnhaus mit im Untergeschoss befindlichen gewerblichen Sozialräumen und eine Ladenerweiterung. Ausweislich der Baupläne war das Wohnhaus durch einen überdachten Zugang, auf dem sich die Terrasse befand, mit der Ladenerweiterung verbunden.
Der Kläger machte erstmals mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2009 am 09.08.2011 und für das Jahr 2010 am 20.06.2012 Vorsteuerbeträge aus den anteiligen Baukosten für die gewerblichen Räume geltend. Infolge einer für die Jahre 2009 und 2010 durchgeführten Umsatzsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der begehrte Vorsteuerabzug mangels rechtzeitiger Zuordnung der streitbefangenen Gebäudeteile zum Unternehmensvermögen zu versagen sei. Das FA schloss sich dieser Meinung an und erließ am 22.01.2014 entsprechende Umsatzsteuerjahresbescheide für 2009 und 2010. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 reichte der Kläger am 04.06.2013 ein. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 ging am 20.08.2014 beim FA ein.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 (Streitjahre) um jeweils 1.849,37 € "im Wege der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG". Gegen die Ablehnung dieser Anträge legte der Kläger Einspruch ein. Ferner erhob der Kläger Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2012 (Streitjahr), mit dem das FA den begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von 1.839,47 € aus den Herstellungskosten des Untergeschosses nach § 15a UStG nicht anerkannte.
Das FA wies die Einsprüche des Klägers für alle Streitjahre als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG Baden-Württemberg führte aus, dass die begehrte Vorsteuerberichtigung nicht in Betracht komme, weil wegen der nicht rechtzeitigen Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen schon dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug gegeben sei.
Die Beschwerde ist unbegründet (BFH Beschluss vom 14.02.2017, V B 154/16), da die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist, sodass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht.
Ist ein Gegenstand (wie im Streitfall) sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dabei ist Zuordnungsgegenstand das gesamte, gemischt genutzte Gebäude.
Ferner ist bereits geklärt, dass eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden kann, denn in einem solchen Fall steht es dem Unternehmer gleichwohl frei, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen.
Danach ist durch die vorhandene Rechtsprechung geklärt, dass die vom Kläger dargestellte und belegte unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend dem schon im Jahr 2003 gestellten Bauantrag alleine nicht genügt, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Die vom Kläger erst nach dem 31.05. des jeweiligen Folgejahres der Umsatzsteuerjahresfestsetzungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge reichen demgegenüber unstreitig nicht für die Vornahme rechtzeitiger Zuordnungsentscheidungen.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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