05.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Hamburg.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des etwa 1.500 m2 großen Grundstücks A-Weg in Hamburg. Zum A-Weg hin befindet sich auf jenem Grundstück ein mehrstöckiges Wohngebäude, durch welches eine Toreinfahrt in einen Innenhof führt, der von der Straße aus nur zum Teil einsehbar ist.
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Vom Innenhof aus gelangt man zu weiteren Mietobjekten im hinteren Teil des Grundstücks. In diesem hinteren Grundstücksteil hat der Mieter eine Restaurationswerkstatt unter dem Namen „S D“ eingerichtet.
Am 17.11.2009 schloss die Beklagte mit dem Mieter K unter der Bezeichnung „S D“ einen als Motivvertrag bezeichneten Vertrag über die Nutzung der Werkstatträume für Dreharbeiten zur Fernsehproduktion "N H". Das Motiv wurde dort als "Autolackiererei" angegeben. Als Vergütung für die Dreharbeiten einschließlich Auf- und Abbau und Besichtigungen sowie Reinigungszeiten war ein Pauschalbetrag von 1.000,00 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer vorgesehen. Der Nettobetrag entspricht der Nettomonatsmiete, die der Mieter an den Kläger zahlt.
Umsatzsteuer zahlt der Mieter nicht. In dem Motivvertrag verpflichtete sich Herr K unter Ziffer 6, die Genehmigungen des Gebäudeeigentümers einzuholen und bestätigte, dass zur vollen Ausübung der Nutzungsrechte durch die Beklagte keine Einverständniserklärung oder Genehmigung Dritter erforderlich sei. Im Mietvertrag zwischen dem Kläger und Herrn K war vereinbart, dass zur Überlassung der vermieteten Räume der Mieter einer vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine Zustimmung für die Durchführung der Dreharbeiten vom Kläger oder seiner Ehefrau holte weder der Mieter K noch die Beklagte ein.
Jedenfalls am 27.11.2009 führte die Beklagte die geplanten Dreharbeiten durch. Dabei wurden Innenaufnahmen in den Werkstatträumen des Mieters K und Außenaufnahmen auf dem Innenhof und in der Toreinfahrt angefertigt. Als Hintergrund der filmischen Handlung filmte die Beklagte dabei Außenansichten von Vordergebäude, Toreinfahrt, Innenhof und Hintergebäude. Für die Außenaufnahmen ließ die Beklagte auf dem Innenhof Führungsschienen für einen Kamerawagen verlegen und bat einige Mieter, ihre dort geparkten Fahrzeuge umzusetzen. Die Auf- und Abbauarbeiten fanden am gleichen Tag statt. Insgesamt dauerten die Arbeiten von 9:40 Uhr bis 17:45 Uhr.
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Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund einer Eigentumsbeeinträchtigung eine Entschädigung zu. Er behauptet, als Entschädigung für die Nutzung als Motiv für Dreharbeiten sei pro Drehtag ein Betrag in Höhe einer Nettomonatsmiete zuzüglich der Hälfte einer solchen für die Auf- und Abbauarbeiten üblich und angemessen. Er meint, die Vergütung sei auf der Grundlage der mit dem Gesamtgrundstück erzielten Nettomieteinnahmen von behaupteten 64.687,00 Euro jährlich zu errechnen. Dies rechtfertige sich dadurch, dass die Filmaufnahmen Außenaufnahmen aller Gebäudeteile und des Innenhofes zeigten. Die Klageforderung sei deshalb auch dann begründet, wenn die Beklagte nicht - was der Kläger behauptet - mindestens zwei Drehtage benötigt habe, sondern nur einen.
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Zu Recht verlangt der Kläger von der Beklagten 1.000,00 Euro für die Nutzung seines Innenhofes zu Dreharbeiten. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB (i. V. m. § 398 BGB, soweit die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat). Die Beklagte hat die Gebrauchsvorteile aus der Nutzung des Innenhofes auf dem Grundstück A-Weg für Dreharbeiten auf Kosten des Klägers und seiner Ehefrau ohne Rechtsgrund erlangt.
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Aus der Panoramafreiheit des § 59 UrhG ergibt sich kein Recht der Beklagten zur Durchführung von Dreharbeiten auf dem Innenhof des klägerischen Grundstücks. Das Abbildungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG bezieht sich ausdrücklich nur auf die äußere Ansicht. Dazu gehört ein Innenhof nicht. Keinesfalls begründet § 59 UrhG das Recht, fremde Grundstück zu betreten und zu nutzen.
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Das Gericht erachtet es genau wie der Sachverständige für fernliegend, als Grundlage für die Drehgenehmigung in einem Innenhof die monatliche Gesamtmiete aller zum Grundstück gehörenden Flächen zu wählen. Dies erschließt sich unmittelbar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Hersteller von Filmen der Wert von Filmaufnahmen nicht davon abhängt, ob und wie viele Mieter das genutzte Grundstück bewohnen, andernfalls wären Dreharbeiten auf Hochhausgeländen nicht bezahlbar.
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LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2012, AZ 311 O 301/10 (in Auszügen)
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