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Anrufungsauskunft nach § 42e EStG – Neues BMF-Schreiben vom 12.12.17

27.12.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Angesichts des eher komplizierten Lohnsteuerrechts ist es für den Arbeitgeber ratsam, sich vor unnötigen Haftungsrisiken zu schützen und sich bereits im Vorfeld einer Lohnsteueraußenprüfung gegen mögliche Steuernachforderungen und die Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt abzusichern.

In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft nach § 42d EStG bei seinem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.

Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft

Eine Anrufungsauskunft entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für alle Beteiligten, also nicht nur für das Betriebsstättenfinanzamt und dem Arbeitgeber, sondern darüber hinaus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für den betroffenen Arbeitnehmer.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass sich das Finanzamt geirrt hat oder ein vergleichbarer Sachverhalt von der Finanzverwaltung, einem Finanzgericht oder vom Bundesfinanzhof zu einem späteren Zeitpunkt anders gewürdigt worden ist.

Die Bindungswirkung für die Vergangenheit bleibt grundsätzlich erhalten, solange die Anrufungsauskunft nicht vom Finanzamt widerrufen wird oder sich die Gesetzeslage ändert.

Wenn das Finanzamt eine Anrufungsauskunft widerruft, bleibt die Bindungswirkung für die Vergangenheit erhalten; für künftige Zeiträume entfaltet die Anrufungsauskunft aufgrund des Widerrufs jedoch keine Bindungswirkung mehr. Der Streit, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeberleistungen als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet gelten, geht weiter.

BMF-Schreiben vom 12.12.17

Mit BMF-Schreiben vom 12.12.17 stellt das Bundesfinanzministerium die Rahmenbedingungen der sog. Anrufungsauskunft übersichtlich dar. Rechtsgrundlage für eine Anrufungsauskunft ist § 42e EStG. Danach hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage des Arbeitgebers bzw. des Steuerberaters Auskunft zu geben, ob und inwieweit im jeweiligen Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 18.02.11 und äußert sich zu den Besonderheiten, die bei einer Anrufungsauskunft zu beachten sind. Im Einzelnen wird klargestellt, welcher Personenkreis berechtigt ist, eine Anrufungsauskunft zu stellen, welches Finanzamt zuständig ist und welche Form eine Anrufungsauskunft haben muss. Darüber hinaus äußert sich das BMF-Schreiben zu den anwendbaren Rechtsvorschriften, zur Bindungswirkung sowie der gerichtlichen Überprüfung einer Anrufungsauskunft sowie der zeitlichen Anwendung des BMF-Schreibens.

Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung

Das neue BMF-Schreiben enthält darüber hinaus Hinweise auf die neue zur Anrufungsauskunft ergangene BFH-Rechtsprechung:

  • BFH-Urteil vom 15.01.15, VI B 103/14 (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft)
  • BFH-Urteil vom 27.02.14, VI R 23/13 (Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft)
  • BFH-Urteil vom 17.10.13, VI R 44/12; Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer)

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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