Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Alles, was Recht ist! Denkmalschutz

11.12.2014  — Utz Meyer-Reim.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In unserer Reihe stellen wir Ihnen ausgewählte, für die Praxis bedeutsame Gesetze und Urteile vor - und ihre Auswirkungen. Heute: staatliche Reglementierung im Umfeld denkmalgeschützten Bestandes.

Alles, was Recht ist! (Teil 13)

Denkmalschutz (Fortsetzung)

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen und kulturrelevanten Anlagen, um nachfolgende Generationen das kulturelle Erbe zu erhalten. Denkmalschutz stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten, was häufig zu Konflikten führt. In dieser Ausgabe gibt Ihnen unser Experte einen Überblick über das Thema Denkmalschutz.

Lesen Sie hier noch einmal den vorangegangenen Teil »

Schließlich werden nicht nur der Bestand des Denkmals an sich, sondern auch dessen Umfeld staatlicher Reglementierung unterworfen. In Art. 6 DSchG heißt es:

Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. 2 Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.

Diese „Veränderungssperre“ wird enorm weit ausgelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu entschieden: „Dabei ist davon auszugehen, dass bei jedem Denkmal das Erhaltungsinteresse besteht und damit Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind.“ (Beschluss vom 04.09.2012, Az. 2 ZB 11.587). Es kann auch seitens des Bauherrn nicht argumentiert werden, dass man die Veränderungen des Baus gar nicht sehen können. Denn, so das VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 K 1143/08), Denkmalschutz ist primär Substanzschutz. Auf eine Sichtbarkeit der das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigenden baulichen Veränderungen vom öffentlichen Verkehrsraum kommt es grundsätzlich nicht an.

Wegen dieser Verpflichtung des Eigentümers zum Erhalt des Baudenkmals gewährt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausnahmsweise auch „Drittschutz“ zugunsten des Eigentümers (Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 BV 11.1631). Das heißt, der betroffene Eigentümer kann sich durch Nutzung der Verwaltung gegen eine verändernde Nachbarschaftsbebauung wehren. Die Verwaltung ist dann verpflichtet, die Möglichkeiten des Denkmalschutzes auszuschöpfen, um die Beeinträchtigung auszuschließen. Allerdings muss das Bestehen des „Drittschutzes“ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beurteilt werden.

Um die Effektivität des Denkmalschutzes zugunsten der Verwaltung abzusichern, stehen dieser weitere Rechte zu, die den geschützten Rechtsbereich des Eigentümers beschränken. Nach Art. 16 Abs.1 DSchG besteht ein Betretungsrecht auch gegen den Willen des Eigentümers. Nach Art 16 Abs.2 DSchG ist der Eigentümer gegenüber der Denkmalschutzbehörde zur Auskunft verpflichtet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt diese Bestimmungen weit aus und gestattet der Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang hiermit auch die Dokumentation des baulichen Zustandes, z.B. durch Fotos (Beschluss vom 10.01.2013, Az. 1 CS 12.2638).

Neben diesen konkreten Eingriffsmöglichkeiten im Einzelfall wirkt der Denkmalschutz auch erheblich in das Bauplanungsrecht hinein. Denn Denkmalschutz ist ein bei der Bauleitplanung zu berücksichtigender öffentlicher Belang, der gegen andere öffentliche Belange wie das Interesse an der Ausweisung von neuen Wohngebieten und der Schaffung von Wohnraum abzuwägen ist. Es gibt sogar Stimmen, die aus rechtlicher Sicht dem Denkmalschutz hier den Vorrang einräumen wollen.

Mit anderen Worten: Das Denkmalschutzrecht bietet der öffentlichen Hand gravierende Möglichkeiten des Eingriffs in das Privateigentum, zur Sicherung tatsächlicher oder auch nur vermeintlicher öffentlicher Interessen: Bauordnungsrecht nahezu unkontrolliert in der Hand der Politik.

Fortsetzung über staatliche Zuschüsse und steuerliche Anreize für Denkmalschutzmaßnahmen »

 

Titelfoto: KOMUnews [Lizenz: CC BY]

nach oben
FAQ