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Änderung Infektionsschutzgesetz: Was Unternehmen wissen müssen

23.11.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt. Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber kennt die wichtigsten Details, auf die sich Unternehmen einstellen müssen.

Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Notwendig ist dieser Schritt, weil am 25. November 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet. Die möglichen Ampelkoalitionäre wollen zum einen die Infektionsschutzmaßnahmen rechtssicher machen und zum anderen die andauernde Pandemie zielgerichtet bekämpfen. Der Bundestag hat heute zugestimmt. Die Details:

Kontaktbeschränkungen auf Landesebene möglich

Die Länder sollen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und in Privatwohnungen anordnen können. Sie können die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen begrenzen. Viele Maßnahmen, die bisher zulässig waren, lassen sich auch nach dem neuen Gesetz anwenden.

3G am Arbeitsplatz

Die folgenden Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten:

  • In Betrieben soll die 3G-Regel gelten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt. „Dies wird in der Praxis nahezu jedes Unternehmen betreffen, es kaum möglich sein wird, physische Kontakte vollständig auszuschließen“, fasst Rechtsanwältin Weber zusammen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Impf-, Genesenen- oder einen Testnachweis vorlegen und mit sich führen.
  • Wer keinen Nachweis vorlegt, darf die Betriebsräume nicht betreten. „Diese Beschäftigten haben somit in vielen Fällen kein Recht auf Bezahlung“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber.
  • Arbeitgeber müssen die Nachweise dokumentieren und täglich prüfen.
  • Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und dem Arbeitgeber nachzuweisen.
  • Die 3G-Regel soll auch im Nah- und Fernverkehr gelten. Nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete dürfen dann Busse und Bahnen nutzen.

Besonderheiten für Arbeitgeber im Gesundheitswesen

Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen sowie bestimmten weiteren Einrichtungen (Pflege-, Obdachlosen-, Asyleinrichtungen oder Pflegedienste) dürfen diese nur mit einem Testnachweis betreten.

Strenge Nachweispflicht

Den Unternehmer drohen Geldstrafen, wenn Tests, Impf- oder Genesenennachweise nicht richtig dokumentiert sind oder Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Betrieb betreten. Wer einen Impfausweis fälscht, dem drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Auch bei gefälschten Test drohen Strafen.

Homeoffice-Pflicht kommt zurück

Die Homeoffice-Pflicht für Bürobeschäftigte soll wieder zurückkehren und bis 19. März 2022 gelten. Arbeitgeber werden wieder verpflichtet Homeoffice anzubieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen. „Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen oder guten Gründen des Arbeitnehmers lässt sich davon abweichen“, konkretisiert Weber die Regelung.

Kinderkrankengeld und Entschädigung

Eltern sollen noch bis zum 19. März 2022 weiter Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn Kitas oder Schulen pandemiebedingt schließen müssen. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG bis 19. März 2022 verlängert.

Keine Schließung für Handel und Gastronomie

Es soll künftig keine Ausgangsbeschränkungen, Reise- und Beherbergungsverbote oder Lockdowns in der Gastronomie oder im Einzelhandel mehr geben.

Wie es weitergeht

Am 19. November soll der Bundesrat zustimmen, in dem die unionsgeführten Länder das Sagen haben. Ob sie bei ihrem angekündigten Widerstand bleiben, bleibt abzuwarten. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Dies wird im Laufe der kommenden Woche (also ab Kalenderwoche 47 2021) der Fall sein.

Bild: Ivan Samkov (Pexels, Pexels Lizenz)

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