27.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof.
Der Kläger ist Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Mit seiner gegen die weitere Miteigentümerin und die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklage wendet er sich gegen drei auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2009 gefasste Beschlüsse. Sie haben die Erneuerung der Fensterelemente der Wohnung 92, die Ablehnung des Antrags des Klägers, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge wegen verspäteter Erstellung der Jahresabrechnung zu erteilen, sowie die Versendung von Schriftverkehr zu Gerichtsverfahren zum Gegenstand.
In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig verworfen, seine Beschwerde übersteige 600 € nicht.
(…)
Das Berufungsgericht meint, die Kosten für die Erneuerung der Fensterelemente in der Wohnung 92 betrügen allenfalls 10.000 €; hiervon entfielen 86 € auf den Miteigentumsanteil des Klägers. Die Beschwerde aus der Ablehnung des Antrags, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat eine Rüge zu erteilen, betrage nicht mehr als 300 €, da konkrete Nachteile wegen der verspätet erstellten Jahresabrechnung nicht erkennbar seien.
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Hinsichtlich des von dem Kläger als nicht ausreichend berücksichtigt gerügten Vortrags, der Austausch der Fenster in der Wohnung 92 werde 20.000 € kosten, er müsse auch den Anteil seiner Ehefrau tragen und hafte mit den anderen Eigentümern als Gesamtschuldner, folgt dies bereits aus dessen mangelnder Entscheidungserheblichkeit. Sollte sich die im Beschluss 5/2009 enthaltene Kostenschätzung als fehlerhaft erweisen, weil allein der Austausch der Fenster der Wohnung 92, wie der Kläger behauptet, einen Aufwand von 20.000 € verursacht, führte das nicht zu einer höheren als von dem Beschwerdegericht angenommenen Beschwer, sondern zu der Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die von dem Kläger für richtig erachtete Einbeziehung des Kostenanteils seiner Ehefrau (86 €) hat keine 600 € übersteigende Beschwer zur Folge.
(…)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.12, AZ V ZB 215/11 (in Auszügen)
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