15.12.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Als vergleichsweise schwierig erweist sich hierbei die Abgrenzung von Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers einerseits von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn andererseits.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme von Arbeitnehmern an einer Kundenveranstaltung um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Soweit Arbeitnehmer an einer Kundenveranstaltung teilnehmen und dabei die Aufgabe haben, die Geschäftsfreunde des Arbeitgebers zu betreuen, wird die Bereicherung der Arbeitnehmer durch das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers grundsätzlich überlagert.
Ein Unternehmen führt Kundenveranstaltungen regelmäßig nicht durch, um seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Im Vordergrund steht vielmehr eine betriebsfunktionale Zielsetzung, nämlich das Interesse des Unternehmens, seine Geschäftsfreunde zu betreuen.
Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei das Verhältnis der Geschäftsfreunde zur Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie der Teilnehmerkreis. In diesem Zusammenhang spricht es für eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn nur diejenigen Arbeitnehmer an einer Kundenveranstaltung teilnehmen, die direkten und unmittelbaren Kontakt zu den Geschäftsfreunden des Arbeitgebers haben bzw. mit organisatorischen Aufgaben, z. B. mit der Gästebetreuung betraut sind.
Wenn Geschäftsfreunde an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen, kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind hierbei Kosten, die auf die Teilnahme der Geschäftsfreunde an der Betriebsveranstaltung entfallen.
Mit Urteil vom 05.05.15, 6 K 115/13 hatte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich bei einer vom Arbeitgeber durchgeführten Veranstaltung um eine Betriebsveranstaltung im lohnsteuerlichen Sinne oder um eine Kundenveranstaltung handelt.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber anlässlich der Feier eines Firmenjubiläums neben allen Mitarbeitern auch weitere Gäste aus Politik und Wirtschaft, Geschäftspartner und Geschäftsfreunde eingeladen.
An der streitigen Veranstaltung nahmen insgesamt 1.060 Personen teil, davon 487 aktive Arbeitnehmer, 325 Ehegatten und Lebensgefährten sowie 59 ehemalige Mitarbeiter einschließlich deren Partner. Zum restlichen Personenkreis gehörten Firmenvertreter, Vertreter von Zulieferern und Dienstleistern, Vorstandsmitglieder und leitende Mitarbeiter von Banken, ein Landrat, diverse Bürgermeister, Pressevertreter sowie Personen aus verbundenen Unternehmen.
Nachdem der Arbeitgeber die Veranstaltung zunächst als Betriebsveranstaltung qualifiziert hat, begehrte er im Anspruch an eine Lohnsteueraußenprüfung eine Umqualifizierung in eine nicht lohnsteuerrelevante Kundenveranstaltung. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der Grund der Veranstaltung das Firmenjubiläum gewesen und die Veranstaltung auf die Repräsentation des Unternehmens nach außen hin ausgerichtet gewesen war. Daher wurden die Aufwendungen betriebsintern dem Werbebudget und nicht den Personalaufwendungen zugerechnet.
Ziel der Feier sei nach Auffassung der Gesellschaft die Repräsentation und der Werbeauftritt der Gesellschaft in der Fachwelt gewesen, sodass es sich um eine öffentliche Feier gehandelt habe. Die Aufgabe der Mitarbeiter habe bei der Veranstaltung darin bestanden, die Gäste des Arbeitgebers zu betreuen, den Kontakt mit den Kunden zu stärken und die Geschäftsbeziehungen zu festigen.
Das Finanzgericht konnte der Auffassung der Gesellschaft jedoch nicht folgen und vertrat die Auffassung, dass den Arbeitnehmern der Gesellschaft mit der Teilnahme an der Veranstaltung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugeflossen ist. Das Finanzgericht qualifizierte die Veranstaltung in erster Linie als Betriebsveranstaltung und konnte der Auffassung der Gesellschaft, dass es sich in erster Linie um eine Kundenveranstaltung handele, nicht folgen.
Für eine Betriebsveranstaltung spricht allein schon das reine Zahlenverhältnis der Arbeitnehmer zu den Gesamtteilnehmern. Mit 871 von 1.060 Teilnehmern, also einem Anteil von rund 82%, ist nach Ansicht des Finanzgerichts deutlich und klar erkennbar, dass der Umgang mit den hochrangigen außerbetrieblichen Gäste weder die Haupt- noch die alleinige Aufgabe der breiten Mehrzahl der zu der Feier eingeladenen Betriebsangehörigen war. Dass die Teilnahme möglichst vieler Arbeitnehmer zugleich ein geeignetes Mittel war, den internen Zusammenhalt der Belegschaft und deren Identifikation mit dem Unternehmen auch nach außen gegenüber den eingeladenen Gästen aus Politik und Wirtschaft unter Beweis zu stellen, ändert am gesellschaftlichen Charakter der Feier als Betriebsveranstaltung nichts.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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