26.11.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig zu diesem Thema beraten zu lassen, wenn eine Abfindung im Raum steht. Und zwar am besten, bevor mit dem Arbeitgeber verbindliche Absprachen getroffen werden!
Erfolgt die Kündigung gegen Jahresende, so ist es oft vorteilhaft, die Auszahlung der Abfindung in den darauffolgenden Januar zu verlegen, wenn im Folgejahr geringere Einkünfte zu erwarten sind. Denn folgt auf die Kündigung eine Periode der Arbeitslosigkeit, so ist das Gesamteinkommen in dieser Zeit üblicherweise niedriger und somit auch der persönliche Steuersatz.
Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Übergangsgeld sind zwar an sich steuerfrei, fließen aber in die Progression mit ein. Sie werden für die Berechnung der Versteuerung der Abfindung also miteinbezogen. Für die ermäßigte Besteuerung muss die Abfindung zusammen mit der Lohnersatzleistung und gegebenenfalls dem Arbeitslohn aus einer neuen Beschäftigung höher sein als der Arbeitslohn im Vorjahr.
Oftmals kann es vor allem für Mütter in Elternzeit finanziell vorteilhaft sein, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und sich ihre Abfindung nicht sofort, sondern in einem Jahr ausbezahlen lassen, in dem sie kein Einkommen oder Elterngeld beziehen. Denn dann ist eine Abfindung bis 9.000 Euro gänzlich steuerfrei. Erst ab dem 9.001 Euro fallen Steuern an.
Erfolgt die Kündigung hingegen zum Ende des ersten Quartals, so ist das bezogene Jahreseinkommen noch nicht so hoch und eine sofortige Versteuerung nicht zum Nachteil. Auch die Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis spielen bei der Versteuerung der Abfindung eine Rolle. Liegt bereits ein neuer Arbeitsvertrag vor und ist die neue Einkommenshöhe bekannt, so sollte das im Hinblick auf die Versteuerung der Abfindung bedacht werden.
Für eine Steueroptimierung kann die Umwandlung eines Teils der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein. Für die letzten zehn Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses können rückwirkend noch bis zur Freigrenze Beiträge steuerfrei einbezahlt werden. Die bereits eingezahlten Beiträge werden dabei außer Acht gelassen. So kann die Rente mal eben deutlich gesteigert werden.
Aber auch Einzahlungen in einen Basis-(„Rürup“) oder Riester-Vertrag von der Abfindungssumme wirken sich auf die persönliche Steuerlast aus. Nicht nur, dass sich die Einkommenshöhe dadurch reduzieren lässt, in Kombination mit der Fünftelregelung wirkt sich die Steuerersparnis sehr stark aus. Im Extremfall kann die Renteneinzahlung zu hundert Prozent aus Steuergeldern entstehen.
Eine Abfindung muss nicht als Einmalzahlung ausbezahlt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Teilzahlungen ist möglich und kann für manche Konstellationen sehr vorteilhaft sein. Andererseits kann diese Vorgehensweise für die Fünftelregelung schädlich sein. Das hängt vom Verhältnis der Höhe der Teilzahlungen zur Hauptzahlung ab. Wem die Fünftelregelung ohnehin nichts nutzt, der fährt damit besser, sich die Abfindung über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verteilt auszahlen zu lassen.
„Die Planung einer Abfindung ist eine komplexe Angelegenheit, die für Privatpersonen meist sehr schwierig und unübersichtlich ist“, erklärt Gudrun Steinbach aus dem Vorstand. „Ein Lohnsteuerhilfeverein, wie die Lohi, hingegen kann ganz leicht verschiedene Probeberechnungen durchführen, um den maximalen Vorteil aus der Abfindung rauszuholen“.
Themen
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