12.11.2013 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ruhestörungen, Blumenwasser, das auf Ihren Balkon oder Ihre Terrasse herab fließt, ein Streit um die Heckenhöhe: Die Bandbreite an möglichen Ärgernissen ist groß. Richtig schlimm kann es werden, wenn Sie gar Haus und ausgedehntes Grundstück besitzen, das direkt ans Nachbargelände grenzt.
Mit letzterer Ausgangslage hatte sich kürzlich das OLG Koblenz zu beschäftigen (AZ: 3 U 631/13, Urteil vom 08. Oktober 2013). Kläger und Beklagte teilen sich eine etwa 100 Meter lange Grundstücksgrenze. Auf Seiten der Beklagten ist diese gesäumt von Bäumen von gleichermaßen hohem Wuchs wie ausladender Astspannweite. Dementsprechend war den (hauptsächlich) Fichten ein Grundstück nicht genug – sie nahmen kurzerhand das Klägergrundstück mit in Anspruch.
Dem Kläger passte das verständlicherweise nicht so gut. Schließlich können Äste auch von Bäumen abbrechen. Wenn diese – mit entsprechender Dicke – bis zu sieben Meter lang sind und dann aus 20 Metern Höhe herabstürzen, muss man kein humorloser Zeitgenosse sein, um das nicht besonders witzig, sondern im Gegenteil ziemlich gefährlich zu finden.
Ergo forderte der Kläger seine Nachbarin bereits Anfang 2012 mit zwei Ultimaten auf, die überstehenden Äste zu kappen. Als eine Reaktion ausblieb, nahm er die Sache selbst in die Hand, ließ Firma A einen Kostenvoranschlag erstellen (5.670 Euro), Firma B den Auftrag ausführen (6.723,50 Euro) und verklagte seine Nachbarin auf Ersatz der Summe.
Nun zahlen ja die meisten Menschen nicht gern Geld, doch die Argumentation der Beklagten fiel – gelinde gesagt – hanebüchen aus: Der angegebene Preis sei viel zu hoch, die Entsorgung hätte auch für deutlich weniger Geld vorgenommen werden können. Der Zeuge der Firma hätte bewusst eine Falschaussage getätigt, als er von geschätzten 60 bis 100 beschnittenen Fichten gesprochen habe, es würden nur ca. 45 Bäume an der Grenze stehen. An diesen sei durch die Beschneidung außerdem ein Schaden von gut 40.000 Euro angerichtet worden – ganz abgesehen davon, dass die Kappung der Äste unnötig gewesen sei, da keine Gefahr von ihnen ausgegangen wäre.
Diesem Vortrag folgte das Gericht allerdings in keinem Punkt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen sei nicht anzuzweifeln. Es habe durchaus ein Gefahrenpotential bestanden (nicht zuletzt auch durch dicke, bereits tote Äste, die laut Zeugenaussage mit entfernt worden seien) und so sei die Grundstücksnutzung für den Kläger durch den Überwuchs nicht bloß unbeträchtlich beeinträchtigt gewesen. Darauf allein komme es für die Stichhaltigkeit der Klage an, die Beklagte habe die Entfernung der Äste also zu bezahlen. Überdies seien ihre Einwände haltlos oder gar mit Unwissen bestritten worden – wie im Falle des angeblichen Schadens von 40.000 Euro. Deshalb sei der Beklagten auch dringend von einer Revision abzuraten. Diese würde nur zu noch mehr Kosten führen und ohnehin keine Aussicht auf Erfolg haben.
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