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"Mir stinkt's!"

24.06.2015  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn Sie zu dieser Einschätzung kommen und sie tatsächlich wörtlich meinen, sollten Maßnahmen ergriffen werden. Ob Sie aber eine Änderung der Geruchssituation erzwingen können, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

Ein Beispiel: Wenn wir Ihnen sagten, dass es "auf dem Land" schon einmal zu intensiven Gerüchen kommen kann, würden Sie vermutlich nicken. Klar, auf dem Land wird Vieh gezüchtet und es gibt Felder, die gedüngt werden. Das bleibt nicht ohne Einfluss auf die Luftbeschaffenheit. Je nachdem, wie groß der Dunstkreis der geruchlichen Auswirkungen ist, bekommen das verschiedene Menschen mit. Gedüngte Felder können Sie weit riechen, selbst als Fahrer auf der Autobahn merken Sie, wenn Sie durch "Landluft" fahren.

Mastställe, die viele Tiere und entsprechend auch viel Unrat auf engem Raum unterbringen, sind schon baulich von ihrer Umwelt getrennt. Entsprechend geben sie ihre Duftnote in einem kleineren Umkreis ab. Störend kann das trotzdem wirken – denn auch wenn man "im Allgemeinen" zustimmen würde, dass es auf dem Land intensiv riechen kann: Als direkt betroffener Anwohner möchte man vielleicht auch einmal etwas anderes erschnuppern.

Der Haken an der Sache? Am 01.06.2015 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass auf dem Land grundsätzlich eine höhere Geruchsbelästigung hinzunehmen sei als in dichter besiedelten Gegenden. Mit genau dem Argument, das in diesem Artikel auch schon vorkam: Auf dem Land rechnet "man" damit, dass es riecht, weil es traditionell eben so ist. Bedingung für eine wirklich zu beanstandende Belästigung sei, so das Gericht, dass die Stallgerüche mehr als ein Viertel der Tage eines Jahres zu riechen seien.

Konkret war damit eine Klage gegen die Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebes um zusätzliche Ställe gescheitert. Besonders kurios: Die Kläger waren selbst Landwirte, die mit ihren Schweineställen über Jahre hinweg zur Geruchsintensität beigetragen hatten – und das sogar als Argument für ihre Sache ins Feld führten. Der so produzierte Geruch sei nämlich schon schlimm genug. Das ließen die Richter allerdings nicht gelten: Selbstverschuldeter Gestank müsse bei der sachlichen Ermittlung der Geruchsbelästigung außen vor gelassen werden.


Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

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