06.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
Die so genannte „fünfte Jahreszeit“ steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Zwar mögen einige Jecken glauben, dass in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die Regeln des Arbeitsverhältnisses (und manchmal nicht nur diese) außer Kraft gesetzt seien. Das diesjährige Kölner Karnevalsmotto „Mer danze us der Reih“ sollten Arbeitnehmer und Führungskräfte allerdings nicht wörtlich nehmen. Eine Narrenfreiheit während der tollen Tage gibt es auch im Büro nicht.
Folgender 5 Punkte-Plan für die fünfte Jahreszeit sollte beachtet werden:
Die klassischen Karnevalstage sind ganz normale Arbeitstage und keine gesetzlichen Feiertage. Dies bedeutet: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. Eine Selbstbeurlaubung kennt das deutsche Urlaubsrecht nicht. Wer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlässt, zu Hause bleibt oder grundlos „krank feiert“, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Ein erkrankter Arbeitnehmer im Krankengeldbezug kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen und es ihm deswegen nicht möglich sei, seine Arbeitsunfähigkeit nahtlos zu belegen. Nach dem Sozialgericht Koblenz (S 11 KR 128/17 ER) muss der erkrankte Arbeitnehmer in einem solchen Fall sich an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten.
Einige Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern z.B. am Rosenmontag einen freien Tag. In der Regel handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn jedoch der Arbeitgeber in der Vergangenheit solche Tage regelmäßig von der Arbeitspflicht ausgenommen und nicht klargestellt hat, dass er dies freiwillig tut, kann nach den Grundsätzen der so genannten betrieblichen Übung auch für die Zukunft ein Anspruch auf den freien Tag für die Arbeitnehmer entstehen.
Arbeitgeber, die das vermeiden wollen, werden z.B. folgende Formulierung wählen: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag (eventuell mit zeitlicher Einschränkung ab 12:00 Uhr) zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“
Auch wenn an den „tollen Tagen“ die Zahl an „Superhelden“ im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung zu Karneval.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer allgemeinen Entscheidung zu Bekleidungsvorschriften („Kopftuch-Fall“) bereits ausgeführt, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern mit Kundenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden. Eine solche Pflicht kann durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden oder sich aus einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ergeben. So möchte ein Bankkunde über seine Geldanlage sicher nicht von einem Piraten oder Biene Maja beraten werden. Etwaige Verkleidungen sollten vorher zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern abgestimmt werden. Ist in dem Betrieb Schutzkleidung vorgeschrieben, kann diese auch nicht mit dem Clownskostüm getauscht werden.
Vorsicht ist außerdem geboten bei manch typischem Karnevalsbrauch. So ist etwa das Abschneiden der Krawatte eines Arbeitnehmers durch eine Kollegin nur dann erlaubt, wenn das „Opfer“ einverstanden ist. Zwar kann sich ein solches Einverständnis aus den Umständen ergeben. Jedoch existieren bereits gerichtliche Entscheidungen, in denen Karnevalisten wegen des Abschneidens einer Krawatte zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wurden oder Abmahnungen riskieren. Trotzdem sollte man als Mann an Weiberfastnacht besser nicht seine Lieblingskrawatte tragen.
Auch das Hören von Karnevalsmusik gegen die ausdrückliche Anweisung des Vorgesetzten sollte vermieden werden.
Hinsichtlich des Alkoholkonsums ist zu beachten, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu beeinträchtigen. Ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf, legt der Chef / die Chefin fest. Auch Alkoholverbote können verhängt werden, wobei bei der Existenz eines Betriebsrates dieser zu beteiligen ist.
In Karnevalshochburgen ist ein „Bützje“ ein Küsschen von Frauen auf die Wange von Männern. Als Mann sollte man ein solches Bützje und das diesjährige Karnevalsmotto von Düsseldorf („Jeck erst recht“) nicht fehlinterpretieren und sofort als Aufforderung zu „mehr“ sehen. Die Betriebsfeier ist nicht geeignet, sich gehen zu lassen und sich haptische Eindrücke von Beobachtungen zu verschaffen. Gerade Führungskräfte sollten sich zurückhalten. Denn als sexuelle Belästigung sind nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) z.B. alle unerwünschten sexuellen Handlungen, z.B. Begrabschen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, anzügliche Witze, sexuell bestimmte körperliche Berührungen etc. anzusehen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine sexuelle Belästigung nach § 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt und als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein kann (abhängig von Umfang und Intensität). Vielen Arbeitgebern und Führungskräften ist nicht bewusst, dass sie bezüglich der Vermeidung von sexuellen Belästigungen nach gesetzlich verpflichtet sind, solche Verhaltensweisen von Beschäftigten zu unterbinden und zu sanktionieren (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung).
Karneval setzt das Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Wenn Sie als Führungskraft jegliche Karnevalsaktivitäten unterbinden, kann dies die Mitarbeitermotivation beeinträchtigen. Sprechen sie daher etwaige Rahmenbedingungen vorher ab. Für alle Beschäftigte gilt, dass man „Blackouts“ vermeiden und wissen sollte wo die Stromverbindung zum Verstand wieder zu finden ist. Jeck erst recht!
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