09.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
"Der Gesetzgeber hat in der Praxis aber kein echtes 'Bestellerprinzip' verabschiedet. Nach dem aktuellen Gesetz ist es praktisch nicht mehr möglich, dass ein Wohnungssuchender einen Makler provisionspflichtig beauftragt", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. "Vielmehr ist ein vermieterfeindliches Gesetz entstanden, denn diese müssen künftig in 99 Prozent aller Fälle den Makler bezahlen. Damit kommen insgesamt mehrere hundert Millionen Euro Mehrbelastung auf Vermieter zu." Bisher war es so, dass in entspannten Märkten mit wenig Nachfrage nach Wohnraum der Vermieter den Makler bezahlt hat, in stark nachgefragten Märkten der Mieter.
Mieter selbst werden künftig kaum mehr die Chance haben, einen Wohnungsvermittler zu beauftragen. "Das liegt vor allem daran, dass der Makler dem Mietsuchenden keine Wohnungen zeigen darf, die er schon in seinem Portfolio hat", sagt Schick. "Wohnungen, die er dem Mieter in dessen Auftrag anbietet, darf er zudem keinem weiteren Interessenten zeigen. Das ist absurd, wenn man bedenkt, dass Wohnungssuchende in Deutschland in der Regel acht Wohnungen besichtigen, bevor sie sich für eine entscheiden. Widersetzt sich der Makler zugunsten eines Wohnungssuchenden gegen die absurden Regeln, riskiert er ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Wir raten daher dringend von Versuchen ab, das Gesetz zu umgehen.
Nach Ansicht des IVD werden Makler in der Konsequenz kaum noch Aufträge von Wohnungssuchenden annehmen können. "Wohnungssuchende, die in eine neue Stadt ziehen oder schnellstmöglich eine neue Wohnung brauchen, werden durch das neue Gesetz enorm beeinträchtigt", sagt Schick. Sie werden dann nur in Ausnahmefällen einen Dienstleister finden, der sich für sie auf Wohnungssuche begibt.
Der Mietsuchende ist am Ende also auch hier der Verlierer. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Angebot an Mietwohnungen verringern wird. "Einige - vor allem wenig internetaffine - Vermieter werden ihre Wohnungen in Zukunft unter der Hand weitergeben, um die Maklerkosten zu sparen. Wer eine Wohnung sucht, wird zukünftig ein geringeres Angebot vorfinden", prognostiziert Schick.
Die Mitglieder des IVD werden sich trotz aller Bedenken dem neuen Gesetz anpassen und die Vermietungsdienstleistung auf den Vermieter zuschneiden. "Vielen Vermietern fehlt das spezifische Fachwissen, das nötig ist, um Mietverträge aufzusetzen, die richtige Miethöhe zu bestimmen und den richtigen Mieter auszuwählen", sagt Schick. "Das kann zu Rechtsstreitigkeiten führen, die Mieter und Vermieter teuer zu stehen kommen. Die Vermittler entwickeln daher passgenaue Lösungen für die Vermieter, zum Beispiel die sichere Auswahl des Mietinteressenten, den Bonitätscheck oder die rechtliche Vorbereitung des Mietvertrages."
Um diese Arbeit qualitativ hochwertig anbieten zu können, ist eine Mindestqualifikation dringend erforderlich, die der IVD schon seit 90 Jahren fordert und von seinen Mitgliedern verlangt. Erst jetzt gibt es im Bundeswirtschaftsministerium eine Arbeitsgruppe, die zum ersten Mal eine gesetzliche Mindestqualifikation für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis festlegen will. "Das begrüßen wir ausdrücklich", so Schick. "Leider werden die Anforderungen voraussichtlich auf einem relativ niedrigen Niveau sein und nicht dem Standard entsprechen, den wir uns als IVD eigentlich wünschen."
Da das vorliegende "Bestellerprinzip" kein echtes "Bestellerprinzip" sei, werde der Immobilienverband IVD an der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe festhalten, so Schick. "Wir lehnen das rechtsunsichere Gesetz grundsätzlich ab. Das 'falsche Bestellerprinzip' verstößt nicht nur gegen den Koalitionsvertrag der Bundesregierung, sondern auch gegen die Berufsfreiheit. Unsere verfassungsrechtlichen Bedenken teilt ebenso der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen."
So sieht sich der IVD auch mit der Aussage der Bundesverfassungsrichter vor wenigen Tagen bekräftigt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, dass die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ob die Änderungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen, einer näheren Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bedürfen. Der IVD wird mit einer Klägergruppe von 12 Maklerunternehmen die Verfassungsbeschwerde einlegen.
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