Stand: 12.12.2018
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang, die grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar ist. Sie stellt die wichtigste Vollmacht des Gesetzes dar.
Die rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 48 ff HGB. Ergänzend sind aber auch die §§ 164 ff BGB anzuwenden.
Nicht jede Person kann Prokurist werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Darüber hinaus wird von einem Prokuristen absolute Loyalität gegenüber dem Unternehmen erwartet.
Die Ernennung zum Prokuristen kann auch ein Instrument der Belohnung für langjährige gute Mitarbeit eingesetzt werden. Je nachdem, wird unternehmerisches Agieren oder eine weisungsgebundene Angestelltentätigkeit erwartet.
Die Prokura muss ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden. Die Prokuraerteilung erfolgt durch den Inhaber der Handelsgesellschaft oder durch eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft. Eine rechtskräftige Vertretung (ein Prokurist) ist hierzu nicht berechtigt.
Die Prokuraerteilung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Es ist kein Vertrag und damit keine Einigung erforderlich.
Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
Ein Prokurist ist dank seiner Vertretungsmacht zu folgenden Handlungen berechtigt:
Natürlich hat die Prokura aber auch ihre Grenzen. Ein Prokurist darf Höchstpersönliche Geschäfte, Prinzipalgeschäfte (Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Prokuraerteilung) und Grundlagengeschäfte (Gesellschafteraufnahme, Änderung des Gesellschaftsvertrages) nicht durchführen.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken benötigt eine Prokurist eine besondere Ermächtigung.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Hintergrund ist der Verkehrsschutz. Eine örtliche Beschränkungen, z.B. auf eine Niederlassung (Niederlassungsprokura), ist hingegen möglich.
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