29.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Kammergericht Berlin.
Der eingetragene Eigentümer, der Beteiligte zu 1., übertrug mit notarieller Urkunde vom 01.04.2011 der Beteiligten zu 2. das im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Wedding Blatt A verzeichnete Eigentum bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 25/1.000 am Grundstück Gebäude und Freifläche B, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung C.
Im Bestandsverzeichnis ist u.a. eingetragen:
„Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich.“
Der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte begehren u. a. die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 02.03.2012 zu Ziff. 1. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eigentumsumschreibung die Zustimmung des WEG-Verwalters vorzulegen sei.
Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Verwalterzustimmung sei im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 17.08.2010, 1 W 97/10, nicht erforderlich. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das durch den Notar eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO gegen Ziffer 1 der Zwischenverfügung auszulegen und als solche zulässig. Der Notar hat das Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich auf Ziffer 1 der Zwischenverfügung beschränkt, seine Ausführungen jedoch ausschließlich auf diesen Punkt ausgerichtet.
Die Beschwerde ist weiter dahin auszulegen, dass sie durch den eingetragenen Eigentümer und die Beteiligten zu 2. erhoben werden soll. Wenn der beurkundende Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder aus den Umständen etwas anderes ergibt. Antragsberechtigt für die beantragte Eigentumsumschreibung, an deren Eintragung sich das Grundbuchamt gehindert sah, sind der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte zu 2.
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu Recht aufgegeben, die nach dem Inhalt des Sondereigentums zur Veräußerung erforderliche Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG beizubringen. Dies ergibt sich aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Veräußerungsbeschränkung.
(…)
Anders als in der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 17.08.2010, 1 W 97/10, haben die Eigentümer vorliegend die „Veräußerung“ einem Zustimmungserfordernis unterstellt. Dieser Begriff ist weiter als die Formulierung eines Zustimmungserfordernisses für den „Verkauf“. Denn bei der Veräußerung als rechtsgeschäftlicher Übertragung kommt es auf eine Entgeltlichkeit nicht an. Deshalb fallen auch Schenkungen unter den Begriff der Veräußerung. Der Begriff der Veräußerung umfasst mithin alle Rechtsgeschäfte unabhängig davon, ob diese entgeltlich oder aber unentgeltlich erfolgen. Aus dem Zweck des § 12 WEG, den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich gegen das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Eigentümergemeinschaft zu schützen erschließt sich ohne Weiteres, dass es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf ankommen kann, ob der neue Wohnungseigentümer seine Rechtsstellung durch ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft erworben hat. Daher unterliegt auch eine Eigentumsübertragung durch Schenkung der Verwalterzustimmung.
KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2012, AZ 1 W 121/12 (in Auszügen)
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