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Ziehung des Eigentums – ein teurer Spaß

30.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

In einer Entscheidung des OLG Köln vom 16.08.10 (Az.: 16 W 25/10, veröffentlicht NZM 2011, 553) befasste sich das Gericht mit der Frage, welchen Streitwert eine Klage auf Entziehung des Eigentums im Sinne des § 18 WEG zuzumessen ist.

Seit der Novelle des Wohnungseigentumsrechts beträgt der Streitwert grundsätzlich 50 % des Interesses der Beteiligten. Hier ging es um die Entziehung eines Eigentums im Wert von € 150.000,--. Zunächst wurde der Verfahrenswert auf € 75.000,-- angesetzt.

Das OLG Köln hat durch den vorbenannten Beschluss jedoch den Wert wieder auf € 150.000,-- und somit auf den vollen Wert des Eigentums festgesetzt.

Unter einer Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH sei der Verkehrswert entscheident, und nicht das Interesse an einer solchen Entscheidung.

Fazit für die Praxis

Die immer wieder von Eigentümern geäußerte Wunschvorstellung nach Durchführung eines Entziehungsverfahrens sollte über die Kosten hinreichend aufklären. Im hier bezogenen Fall, Wert € 150.000,-- sind für den Fall des Verlustes dieses Verfahrens mindestens € 3.000,-- Gerichtsgebühren fällig und allein für den eigenen Anwalt € 5.000,-- (alle Zahlen gerundet und grob anhand der entsprechenden Gebührentabellen eingewertet).

Quelle: RA Musielack, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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