17.02.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte es gerade mit einem Fall zu tun, bei dem die Äußerung eines Nutzers gesperrt wurde und der Nutzer in den „Nur lesen Modus“ versetzt wurde: „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“ hatte er in Bezug auf Asylbewerber (=Goldstücke) geschrieben.
Grundlagen für Nicht-Juristen: von A wie AGB bis Z wie Zahlungsbedingungen
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Der Nutzer klagte auf Unterlassung einer erneuten Sperrung, Wiederfreischaltung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das ist tatsächlich möglich, wenn die Sperrung zu Unrecht erfolgt ist. Das Landgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil in der Äußerung eine Hassbotschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu sehen sei. Der Kläger wandte ein, die aktuellen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien nicht wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen worden, weil das ihr eingeräumte Recht, diese Bedingungen einseitig zu ändern, zu unbestimmt und nach § 307 BGB unwirksam sei.
Oft werden in Nutzungsbedingungen Klauseln aufgenommen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollen, Änderungen in Nutzungsbedingungen vorzunehmen. An die Wirksamkeit solcher Klauseln werden aber strenge Anforderungen gestellt. Schließlich wurde ein Vertrag geschlossen und da kann nicht eine Seite einfach die Spielregeln ändern.
Solche Klauseln können je nach Fassung gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstoßen. So ist nach § 308 Nr. 4 BGB jede AGB-Klausel unwirksam, die
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders [vorsieht], die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
Änderungsklauseln sehen zudem häufig vor, dass eine Änderung als akzeptiert gilt (sog. fingierte Erklärungen), wenn der Kunde nicht widerspricht. Dazu regelt § 308 Nr. 5 BGB die Unwirksamkeit einer Bestimmung,
wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
Die Dresdner Richter ließen diese Rechtsfrage dahinstehen und fanden noch eine elegante Lösung. Das Kammergericht (KG) Berlin hatte dazu in einem älteren Urteil bereits Stellung genommen (Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12) und etwa gerügt, dass die dortige Änderungsklausel jegliche Änderungen der Rechte und Pflichten ermöglicht hatte. Dort fehlte es also an der Berücksichtigung der Interessen der Nutzer.
Prüfen Sie Ihre Klauseln, ob darin angemessene Fristen angesprochen sind und die Verpflichtung aufgenommen wurde, den Vertragspartner auf die Bedeutung hinzuweisen. Prüfen Sie auch, ob die Klausel bei den vorgesehenen Änderungen auch auf die Interessen der Nutzer abstellt. Wenn diese Regelungsinhalte fehlen, haben Sie ein Problem.
Rechtlich sei darin ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Den hatte der Nutzer angenommen. Nach dem Dresdner Urteil wird der individuelle Vertragsschluss zur Änderung auch nicht durch vorformulierte Sätze aufgehoben. Im Urteil heißt es dazu:
Rechtlich sei darin ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Den hatte der Nutzer angenommen. Nach dem Dresdner Urteil wird der individuelle Vertragsschluss zur Änderung auch nicht durch vorformulierte Sätze aufgehoben. Im Urteil heißt es dazu:
„Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (…). Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (…).
Selbst der Umstand, dass der Kläger eine E-Mail nicht erhalten haben wollte, in der, wie nach der Änderungsklausel vorgesehen, auf die Änderung rechtzeitig 30 Tage vorher hingewiesen worden sein sollte, war durch diese individuelle Einverständnis-Lösung schädlich.
Das soziale Netzwerk hatte sogar im Pop-Up als Grund für Änderungen nur die DSGVO angegeben und nur ungenau darauf hingewiesen, dass auch die Nutzungsbedingungen „aktualisiert“ worden seien. Der Kläger hatte die Wahl, ob er akzeptieren wollte oder seinen Vertrag mit der Beklagten beenden wollte. Das Gericht sah keinen Zwang zum Vertragsschluss und auch keine Zwangslage des Klägers bei einem sozialen Netzwerk und damit auch keine Sittenwidrigkeit darin.
Häufig notwendige Änderungen von Nutzungs- oder Teilnahmebedingungen sollten zum einen auf wirksam formulierte Änderungsklauseln gestützt werden. In jedem Fall aber ist anzuraten, bei einem Login auf die Akzeptanz einer Änderungsvereinbarung hinzuwirken. Diese heilt verbliebene Unsicherheiten.
Themen
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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