14.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VG München.
Am 23. August 2011 beantragte der Kläger die Fällungsgenehmigung für die im Einzelnen aufgeführten und im Plan dargestellten Bäume Nrn. 1 – 9 auf dem ihm gehörenden Grundstück. Begründet wurde der Fällungsantrag damit, dass die Bäume Nrn. 1 und 2 sowie 4 – 9 in der Endphase ihres Lebenszyklusses stünden und aufgrund ihrer großen Höhe und entsprechendem Kronendurchmesser den Garten so verdunkelten, dass dieser nicht mehr genutzt werden könne. Auch das Haus werde ganzjährig komplett verschattet. Bei starkem Regen und Sturm würden die Bäume größere Äste verlieren, was sowohl die Hausbewohner als auch die Benutzer des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes gefährde. Der Baum Nr. 3 sei im oberen Drittel abgestorben.
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Dementsprechend erteilte die Beklagte im Bescheid vom ... September 2011 die Fällungsgenehmigung für die Bäume Nrn. 2, 3, 4 und 6 mit der Auflage, zwei Bäume mit einem Mindeststammumfang von 16 cm/18 cm in 1 m Höhe als Ersatz neu zu pflanzen. Unter Ziff. 4 des Bescheides wurde der Antrag auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung (…) abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den unter Ziff. 4 benannten Bäumen um gesunde und erhaltenswerte Bäume in vitalem Versorgungszustand handele. Die Größe der Bäume sei kein Fällungsgrund, da eine allgemein gültige Definition von „Gartenbäumen“ nicht existiere. Eine unzumutbare Verschattung sei nicht feststellbar. Diese könne erst angenommen werden, wenn die geschützten Bäume die Wohnräume derart beschatteten, dass diese weniger als 1 – 2 Std. täglich natürlichen Lichteinfall hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der durch die Bäume verschattete Gartenbereich könne gärtnerisch genutzt werden. Schattenliebende oder –vertragende Pflanzen würden in Fachgeschäften ausreichend angeboten. Die geltend gemachte – lediglich abstrakte – Gefährdung durch künftige Sturmschäden, die letztlich von jedem gesunden Baum ausgehen könne, stelle keinen Grund für eine Fällungsgenehmigung dar.
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Da die, die streitgegenständlichen Bäume betreffenden Fachgutachten die Vitalität der Bäume bestätigen und die Klagepartei nunmehr weder Schäden der Bäume noch durch sie bedingte Gefahren geltend macht, scheidet eine Genehmigung nach § 5 Abs. 2 BaumSchVO aus, weshalb eine Fällungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann eine unzumutbare Beeinträchtigung nur dann angenommen werden, wenn die von dem oder den geschützten Bäumen ausgehenden Immissionen oder sonstigen Auswirkungen nach Art und Intensität die Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen müssen deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.
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Im Regelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung durch geschützte Bäume erst dann vorliegt, wenn Wohngebäude so beschattet werden, dass dort befindliche Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können.
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Dem klägerischen Grundstück ist aufgrund der Situierung und der Höhe des eigenen Baumbestandes in Kombination mit der Konstellation auf den Nachbargrundstücken nahezu ganztägig die Besonnung entzogen.
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Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehört nach Überzeugung des Gerichts sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechende gärtnerische Nutzung. Diese implizieren sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch Bepflanzungsmöglichkeiten von nicht nur „schattenliebenden bzw. –vertragenden Pflanzen“.
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Diesen Einschränkungen kann auch nicht – mehr – durch einen angemessenen Rück- bzw. Pflegeschnitt der Bäume auf dem Grundstück begegnet werden. Hierdurch ließen sich allenfalls marginale Verbesserungen der Belichtung erreichen.
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VG München, Urteil vom 19. November 2012, AZ M 8 K 11.5128 (in Auszügen).
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