08.11.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Was ist eine unsichtbare Baulast und wie erkennen Sie diese?
Jetzt weiterbilden »Man sollte meinen, die Motivation für das Blumengießen sei eindeutig: die Pflanzen zu versorgen, damit sie sich – und wir uns – an der Blüte ihres Lebens erfreuen. Allerdings kommt es bei diesem Thema nicht nur bei Eheleuten, sondern auch unter Nachbarn des Öfteren zum Streit.
Das Landgericht München I (Az. 1 S 1836/13 hatte es mit einem Fall zu tun, in dem eine Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses besonders gerne ihre Blumen auf dem Balkon goss, wenn die Nachbarin auf dem Balkon darunter ihren Kaffee trank. Dabei goss sie ihre Blumen so ausgiebig, dass das Wasser mitunter auch in die Kaffeetasse der unter ihr befindlichen Nachbarin tropfte.
Blumengießen kann aber auch Ausdruck von Hilfsbereitschaft sein. Zum Beispiel, wenn sich ein Nachbar findet, der während des Urlaubs oder – in unserem Fall – während des Kuraufenthalts die Blumen versorgt. Aber auch in diesem Fall kam es über das Blumengießen zum Streit. Muss der Nachbar, der sich freundlicherweise bereit erklärt hat, sich während der Abwesenheit des anderen um dessen Blumen zu kümmern, für den Schaden, den er dabei angerichtet hat, aufkommen?
Wohlgemerkt ging es dabei nicht um Pflanzen, die aufgrund von zu viel oder zu wenig Pflege die Köpfe hängen ließen, sondern um den Wasserschaden im Keller, der durch das nicht fachgerechte Abdrehen des Wasserhahns entstand. Der hilfsbereite Nachbar hatte zwar die Düse am Gartenschlauch wieder zugedreht, dabei aber vergessen, auch den Wasserhahn wieder zuzudrehen. In der Nacht baute sich ein so großer Druck auf, dass die Düse davonflog und das Wasser im Untergeschoss einen Schaden in Höhe von 11 000 Euro anrichtete.
Der Bundesgerichtshof kam in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az. VI ZR 467/15) zu dem Schluss, dass der Schadensverursacher auch für den Schaden zu haften habe. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass der hilfsbereite Nachbar über eine private Haftpflichtversicherung verfügte.
Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte man gegebenenfalls von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgehen müssen. D. h. der hilfsbereite Nachbar hätte – wenn vor der Vereinbarung das Thema aufgekommen wäre – wahrscheinlich einen Haftungsverzicht gefordert, worauf der Garten- und Hausbesitzer – so das Gericht – fairerweise eingegangen wäre.
Das Gericht gab sich also große Mühe, nachbarschaftliche Gefälligkeiten nicht dadurch zu unterbinden, dass der hilfsbereite Nachbar ggf. auch noch aus eigener Tasche für unabsichtlich herbeigeführte Schäden haften muss. Schaut man sich den Fall der den Kaffeetisch der Nachbarn mitgießenden Dame an, scheint eine nachbarschaftliche Gefälligkeit alles andere als selbstverständlich.
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