13.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V..
Wenn der Cloud-Dienstleister eine Störung hat, steht die Unternehmens-IT oft still. 81 Prozent der Unternehmen in Deutschland nutzen aktuell Cloud Computing. Dabei berichten 4 von 10 (39 Prozent) von einzelnen Ausfällen in den vergangenen zwölf Monaten. 55 Prozent hatten demgegenüber keinerlei Probleme, 6 Prozent wissen es nicht genau oder wollen keine Angabe machen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Cloud-Anbieter können ihre Infrastruktur in aller Regel sehr viel ausfallsicherer gestalten, als dies die IT-Abteilungen einzelner Unternehmen können. Die Zuverlässigkeit vieler Cloud-Angebote reicht nahe an 100 Prozent“, sagt Lukas Klingholz, Cloud-Experte beim Bitkom. „Für den Fall der Fälle sollte man aber im Rahmen einer Cloud-Strategie Vorkehrungen treffen.“
© bitkom
Praktisch alle Unternehmen, die von Cloud-Störungen betroffen waren (99 Prozent), haben danach einen Notfallplan erstellt. Fast die Hälfte (48 Prozent) haben ihre Cloud-Verträge nachverhandelt, etwas mehr als ein Drittel (37 Prozent) haben in der Folge auf Multi-Cloud umgestellt und so zusätzliche Cloud-Infrastruktur verfügbar gemacht. Dabei werden Cloud-Dienste von unterschiedlichen Anbietern bezogen. Ein Zehntel der Betroffenen (10 Prozent) hat im Anschluss den Cloud-Anbieter gewechselt.
Bild: Mike Kononov (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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