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Dashöfer

Was lange währt ...

09.07.2014  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

... soll ohne guten Grund nicht enden.

So entschied kürzlich das AG München (AZ 432 C 25060/13). Damit verteidigte es das Recht eines Mieters, das Dach der Doppelgarage, die zu dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus gehört, weiterhin als "Dachterrasse" zu benutzen. So war er bereits 36 Jahre lang unbeanstandet verfahren, hatte gar einen Übergang von seinem Küchenfenster zur Garage errichtet. Auch auf die Dekoration der Terrasse hatte er geachtet und als Sichtschutz ein efeubewachsenes Geländer angebracht.

All das war ihm von seinem ehemaligen Vermieter gestattet worden, der keinen Grund gesehen hatte, warum der Mieter das Dach nicht als Terrasse nutzen sollte. Die Nachkommen dieses Vermieters, seit Anfang 2013 Eigentümer des fraglichen Mehrfamilienhauses, wollten von der alten Vereinbarung allerdings nichts mehr wissen. Es habe sich lediglich um ein freiwilliges Entgegenkommen ihres Vaters gehandelt, dabei sei das Garagendach weder Teil der Mietsache, noch sei die Benutzung als Terrasse baurechtlich genehmigt.

Erfrischender Pragmatismus

Nun hat Deutschland durchaus einen gewissen Ruf als Land, in dem auf Vorschriften (und deren buchstabengetreue Einhaltung) sehr viel Wert gelegt wird. Das Gericht offenbarte demgegenüber einen erfrischenden Sinn für Pragmatismus. Den Einwand der baurechtlichen Nicht-Genehmigung wischten die Richter nach dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter" weg. Zu beanstanden gewesen wäre die Benutzung des Daches nämlich öffentlich-rechtlich – was bisher nicht geschehen und auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei.

In Bezug auf den Status der Garage, die nicht Teil der Mietsache sei, erhielten die neuen Vermieter im Prinzip Recht – hatten in der Praxis aber nichts davon. Zwar stimme es, dass die Garage sich auch durch die jahrelange Nutzung nicht zu einem Teil der Mietsache entwickelt habe. Allerdings hätten die Kläger keinen sinnvollen Grund angeben können, warum die Erlaubnis zur Nutzung als Terrasse widerrufen werden müsste.

Unter letzterem Gesichtspunkt kam dann doch noch die Dauer der Nutzung zum Tragen: Nach so langer Zeit unbeanstandeter Nutzung verstoße ein Widerruf des Nutzungsrechts ohne triftigen Grund gegen Treu und Glauben.

Damit darf der beklagte Mieter auch weiterhin durchs Küchenfenster auf seine "Terrasse" steigen.


Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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