09.10.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Schnell einen Fertigsalat beim nächsten Supermarkt holen und am Arbeitsplatz essen, während die E-Mails weiter beantwortet werden. Abends dann noch zwei Stunden dran hängen, weil die Meetings mal wieder länger gedauert haben. Zuhause schnell mit dem Hund raus, die Kinder ins Bett bringen und das Essen aufwärmen, bevor man sich auf den Unternehmensserver einwählt und noch ein bisschen nicht geschaffte Arbeit nachholt. Solche oder ähnliche Situationen kennen fast alle.
Das 1x1 der Beschaffung: Praxiseinstieg für den Einkauf
Die meisten kommen früher oder später an den Punkt, an dem sie einfach die tarfivertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten überschreiten. Es werden also Überstunden geleistet. Grundsätzlich ist auch jede*r Arbeitnehmer*in dazu verpflichtet, Überstunden in einem zumutbaren Rahmen zu leisten. Ein Ausgleichsanspruch kann sich aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.
Was bedeutet es, dass Arbeitnehmer*innen in einem zumutbaren Rahmen Überstunden leisten müssen? Eigentlich bedeutet das, dass niemand Überstunden leisten muss, außer:
In allen Fällen ist jedoch die Zustimmung der Arbeitnehmer*innen notwendig.
Zu leistende Überstunden sollten mindestens 4 Tage vorher angekündigt werden. Bei kürzeren Fristen muss das betriebliche Interesse deutlich das private Interesse der Kolleg*innen überwiegen. Werden Überstunden verweigert, muss dies klar kommuniziert werden. Schweigendes Gehen bzw. die Überstunden einfach nicht zu leisten, kann im Wiederholungsfall zur Abmahnung oder Kündigung führen.
Überstunden sind zu bezahlen. Eine Abgeltung in Freizeit oder die Aufnahme in ein Arbeitszeitkonto sind nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Treten häufiger Überstunden auf, muss dringend überprüft werden, ob es genügend Arbeitnehmer*innen für die Bewältigung der Aufgaben gibt, um entweder die Arbeit besser zu verteilen oder neue Fachkräfte einzustellen.
Die Anordnung von Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies betrifft auch Überstunden im Einzelfall und freiwillige Überstunden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, dürfen Arbeitgeber*innen die Überstunden nicht anordnen. Auch ein „freiwilliges Arbeiten“ ist dann nicht möglich.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich dabei sowohl auf Umfang als auch auf Dauer, Lage und Verteilung der Überstunden auf die einzelnen Wochentage.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind Überstundenzuschläge ebenfalls Mitbestimmungspflichtig. Abgeltung und Abbau von geleisteten Überstunden jedoch nicht.
Missachten Arbeitgeber*innen das Mitbestimmungsrecht und ordnen Überstunden an, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung. Für nicht vorhersehbare Eilfälle empfiehlt sich daher eine Rahmenbetriebsvereinbarung bzgl. Überstunden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber*in. Auch eine mündliche Vereinbarung ist denkbar. Dabei ist jedoch immer die Arbeitgeber*innenseite beweisführungspflichtig.
Der Betriebsrat ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Daher muss er auch darauf achten, dass die Anordnung von Überstunden unter keinen Umständen gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes verstößt.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Gades Photography (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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