05.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ab dem 30. März ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU. Das hat auch Auswirkungen auf sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind – und die dementsprechend alle samt nicht mehr gelten, wenn nicht vorher ein ratifiziertes Austrittsabkommen zustande kommt.
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Noch hofft man in weiten Teilen Europas auf das erfolgreiche Aushandeln eines Austrittsabkommen zwischen Großbritannien und der EU. Obwohl der Austritt ohne Abkommen schon am 30. März Realität wäre, existieren zur Zeit noch mannigfaltige andere Pläne: Es ist von Hard- und Soft-Brexit die Rede, dem im Unterhaus bisher abgelehnten Deal, den Theresa May bisher aushandelte und von einer Verschiebung des Austritts, die May nun dem Unterhaus zur Abstimmung anbieten möchte. Diese Verschiebung wiederum würde zusätzlich zu den oben genannten Alternativen die Möglichkeit einer Volksabstimmung über die Art des Brexits oder gar eines zweiten Referendum über den Verbleib in der EU schaffen.
Doch solange sich keine andere Lösung abzeichnet, gilt es, sich auf den Brexit ohne Abkommen vorzubereiten. Für alle, die das vor allen Dingen in steuerlicher Hinsicht tun müssen, hat das Bundeszentralamt für Steuern nun Informationsblätter veröffentlicht, die Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Brexit ohne Austrittsabkommen liefern. Diese Informationsblätter gibt es sowohl für inländische als auch für britische Unternehmen. Die Informationsblätter finden Sie hier zum Download.
Quellen und Hintergründe:
Vorsteuervergütung: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Brexit ohne Austrittsabkommen, zuletzt aufgerufen am 05.03.2019Themen
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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