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Voraussetzungen für Mietminderungen

14.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Eigner von Wohneigentum haben ihren Mietern gegenüber mehr Verpflichtungen als häufig angenommen.

So kommt es nicht selten vor, dass die Androhung einer Mietminderung ins Haus flattert. Dabei stellt sich zuerst die Frage: Ist die Mietminderung gerechtfertig? Die Gießener Hausverwaltung Gierschner informiert über die Rahmenbedingungen für Mietkürzungen.

Mietkürzungen können rein rechtlich gesehen vielerlei Gründe haben. Jedoch müssen diese von Vermietern unter gewissen Umständen nicht kommentarlos hingenommen werden. Mängel an Mietobjekten, die nicht durch den Mieter verursacht worden sind, müssen durch den Vermieter behoben werden. Daher muss ein Mieter, wenn er Schäden oder Mängel entdeckt, immer zuerst den Vermieter verständen oder die vertraglich vorgeschriebenen Servicedienstleister, die dann ihrerseits den Vermieter über verrichtete Arbeiten informieren. Erst wenn der Hauseigner über den Zustand der Wohnung in Kenntnis gesetzt worden ist und nichts zur Verbesserung der Situation unternommen hat, kann eine Mietminderung oder der Zurückbehalt der Miete durchgeführt werden. Wird der Vermieter nicht über die Mängel informiert und die Mietkürzung ohne Ankündigung vollzogen, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter zu kündigen.
In unter anderem folgenden Fällen hat der Mieter das Recht auf eine Mietminderung, sofern der Vermieter die Mängel nicht behebt.

Lärmbelästigung:

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Lärmbelästigung liegt in verschiedenen Fällen vor und kann ebenfalls Mietminderungen rechtfertigen. Dies ist unter anderem gegeben, wenn Bauarbeiten in größerem Umfang für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Wohnhaus durchgeführt werden. Auch wenn größere Aus- und Umbauten bzw. Sanierungsarbeiten in Haus und auf dem Dachboden durchgeführt werden, können Mieter für den entsprechenden Zeitraum eine Mietminderung durchsetzen. In vielen verschiedenen Einzelfällen, wie hellhörige Wände zur Nachbarwohnung oder Lärm durch eine angrenzende Diskothek sind Mietminderungen ebenfalls möglich.

Schimmel:

Ist dies nicht explizit vereinbart, ist ein Mieter nicht dazu verpflichtet, Neubaufeuchte durch verstärktes Lüften oder Heizen zu bekämpfen. Ist der Wohnraum von Schimmelpilzen befallen und dieser Befall nachweislich durch bauliche Mängel verursacht (dazu gehört auch nicht durchgeführte Altbausanierung), können Mietminderungen je nach Ausmaß des Befalls vorgenommen werden.

Wärme und Isolierung:

Vermieter sind nicht berechtigt, durch unzureichende Isolierung bedingte erhöhte Heizkosten auf die Mieter umzulegen. Geschieht dies, kann der Mieter Abzüge bei der Heizkostenabrechnung geltend machen. Entspricht das Wohnobjekt jedoch den Baubestimmungen, die zur Zeit der Erbauung gegolten haben, liegt keine rechtliche Grundlage für eine Minderung der Heizkosten vor. Ist ein Mieter aber von der Wärmeabstrahlung des Heizungskellers, über dem sich seine Wohnung befindet, betroffen, sodass sich der Wohnraum aufheizt und die Temperatur nicht runterreguliert werden kann, gilt dies als Mangel und eine Mietminderung kann fällig werden.

Vermieter sollten aufgrund der diffzilen Rechtslage immer den vollen Überblick über ihre Wohnobjekte und deren Zustand haben. Gerade bei mehreren Objekten wird dies jedoch mit der Zeit umständlich. In diesem Fall steht die Hausverwaltung Gierschner im Raum Gießen Vermietern mit Rat und Tat zur Seite. Für weitere Informationen über die Leistungen der Hausverwaltung und eventuelle redaktionelle Rückfragen steht Herr Gierschner gern zur Verfügung.

Quelle: Hausverwaltung Gierschner
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