30.08.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Den 1. Teil finden Sie im Newsletter 34/2017.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Geldwerte Vorteile aus lohn- und umsatzsteuerlicher Sicht richtig behandeln
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums kommt das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.03.16 zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen kein Arbeitslohncharakter vorliegt. So liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich einen Leistungsanspruch erwirbt und keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Auszahlung der Leistungen hat. In diesem Fall liegen nach Auffassung des sächsischen Finanzgerichts Sachbezüge vor, die steuerlich außer Ansatz bleiben und nicht lohnversteuert werden müssen, wenn die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten ist.
Arbeitslohn liegt jedoch immer dann vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer die Arbeitnehmer als Versicherter einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen haben, z.B. für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen (Unterbringung in einem Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) und Zahnersatzleistungen.
Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, eine stationäre Zusatzversicherung und für Zahnersatz abgeschlossen. Die monatlichen Versicherungsprämien beliefen sich hierbei auf 10,04 Euro bzw. 26,38 Euro, die der Arbeitgeber zunächst der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterwarf. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt vergeblich die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze.
Das Sächsische Finanzgericht kam mit Verweis auf die bislang zu diesem Thema ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer keinen Barlohn, sondern Sachlohn bezogen hat. Das Bundesfinanzministerium vertritt im streitigen BMF-Schreiben die Auffassung, dass dem Arbeitnehmer Barlohn immer dann zufließt, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer als versicherte Person anzusehen ist. Wirtschaftlich betrachtet stelle der Arbeitgeber Beiträge zur Verfügung, was eine Qualifizierung von Barlohn rechtfertige. Die Finanzverwaltung betrachtet diesen Vorgang so, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer diese zum Zwecke der Zukunftssicherung verwendet. Daher, so das Bundesfinanzministerium, liegt anders als nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Barlohn auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nur Anspruch auf die Gewährung von Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherer hat.
Weil das Bundesfinanzministerium sich dieser Rechtsprechung entgegenstellt, ist dem BMF-Schreiben vom 10.10.13 nach Auffassung des sächsischen Finanzgerichts nicht zu folgen.
Um die Sachbezugsfreigrenze zu nutzen, stellen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sog. Gesundheitskarten zur Verfügung. Durch diese Gesundheitskarten, z. B. die sog. PlusCard, besteht Versicherungsschutz für medizinische Zusatzleistungen, die nicht von der der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, z.B. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer, etc.
Weil derzeit umstritten ist, ob in derartigen Fällen die Sachbezugsfreigrenze anzuwenden ist, sollten Arbeitgeber entsprechend vorsichtig sein und die Zurverfügungstellung derartiger Gesundheitskarten nicht ausschließlich von der Steuerfreiheit abhängig machen. Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass es sich nicht um Sachzuwendungen handelt, so dass die Sachbezugsfreigrenze nicht zur Anwendung kommt.
Bitte beachten Sie, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Derzeit ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/16 ein Verfahren anhängig. Es ist also höchstrichterlich zu klären, ob die Gewährung von Krankenzusatzversicherungsschutz durch den Arbeitgeber in Höhe der geleisteten Beiträge als Sachzuwendung anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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