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VOB/B: Änderungsanordnungen und Beschleunigungsverlangen

27.03.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: arge baurecht.

Auftragnehmer und Auftraggeber müssen Instrumentarium der VOB/B richtig einsetzen

Wenn Profis bauen, dann vereinbaren Auftraggeber und Bauunternehmen die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Die VOB/B räumt in § 1 dem Auftraggeber das Recht ein, den abgeschlossenen Vertrag einseitig zu ändern: Der Auftraggeber darf den Bauentwurf modifizieren und damit verbundene, zuvor nicht vereinbarte Leistungen verlangen. Dieses Recht ist ein einseitiger Eingriff in das zuvor vereinbarte Vertragsgefüge – und eine Besonderheit.

Damit der Auftragnehmer bei dieser Konstellation nicht benachteiligt wird, gewährt ihm die VOB/B einen Ausgleich: Für die geänderte Leistung hat er nach § 2 VOB/B im Prinzip einen Anspruch auf eine entsprechend angepasste Vergütung. Er kann für zusätzliche Leistungen berechtigte Nachträge verlangen. So lautet zumindest der Grundsatz, auch wenn die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall sehr kompliziert sein kann.

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Problematisch wird das Verfahren immer dann, wenn der Auftraggeber allein zeitliche Anordnungen trifft, wenn er beispielsweise verlangt, dass der Bau früher fertig gestellt sein muss, als vertraglich vereinbart. Das kann die Baufirma unter erheblichen Termindruck bringen und die Organisation und Abläufe im Betrieb beeinträchtigen. Deshalb ist es auch rechtlich umstritten, ob eine einseitige und nur zeitliche Anordnung grundsätzlich möglich ist oder nicht. Kompliziert ist es erfahrungsgemäß auch, den Preis einer solchen „Beschleunigung“ festzulegen.

Die Bewertung, ob eine zeitliche Anordnung wirksam ist oder nicht, wird auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom Mai 2013 (OLG Naumburg, 16.05.2013 Az: 2 U 161/12) nicht unbedingt leichter: Nach diesem Urteil waren zeitliche Anordnungen in der Form von einer zuvor nicht vorgesehenen Zwischenfrist möglich, weil zugleich auch eine andere Ausführung anhand von geänderten Ausführungsplänen verlangt wurde. Ob hieraus ein genereller Grundsatz abgeleitet werden kann, ist fraglich.

Es empfiehlt sich, in solchen Fällen einen Baurechtsanwalt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist oft unklar, ob im Rechtssinne tatsächlich eine geänderte Leistung vorliegt, was auch damit zusammenhängen kann, dass häufig nicht ganz klar ist, was überhaupt anfangs vereinbart wurde. Dann muss eine einvernehmliche, praktikable Lösung gefunden werden, damit das Bauvorhaben weitergeht. Was nutzt es, Recht zu haben, wenn der Bau sich erheblich verzögert oder zunächst gar nicht fortgesetzt werden kann? Die Beilegung solcher Streitigkeiten gehört zu den täglichen Aufgaben der Baurechtsanwälte.

 

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