08.11.2019 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 6 U 83/19) dass ein Onlinehändler für eine unzulässige Werbung auch dann haftet, wenn die Werbung nur noch im Google-Cache aufrufbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Unternehmer nicht rechtzeitig um die Löschung aus dem Cache bemüht hat.
Ein Onlinehändler warb mit einer Herstellergarantie, welche gegen die Vorgaben des § 479 BGB verstieß. Wegen dieses Verstoßes wurde er abgemahnt. Daraufhin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und löschte auf seiner Website die beanstandete Werbung. Erst 14 Tage später stellte er bei Google den Antrag, den Suchmaschinen-Cache zu löschen. In einem Google-Snippet wurde daher in der Zwischenzeit die unlautere Werbung noch angezeigt.
Google erstellt Kopien von Websites, welche in den Google-Cache aufgenommen werden. Hieraus werden dann die sog. Google-Snippets generiert. Hierbei handelt es sich um eine Vorschau auf den Inhalt des jeweiligen Suchanfrage-Treffers. Insgesamt dient dies der beschleunigten Darstellung von Suchergebnissen.
Ein Beispiel:
© Rolf Becker
Google zeigt die Seite, wie sie zu einem bestimmten Datum abrufbar war:
© Rolf Becker
Wird ein (rechtswidriger) Inhalt vom Verantwortlichen von der Website gelöscht, kann er daher immer noch im Netz abrufbar sein. Google stellt online eine Möglichkeit zur Verfügung, über die die Löschung im Cache gespeicherter, aber veralteter Informationen beantragt werden kann. Damit kann deren Anzeige verhindert werden.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Händler den Antrag auf Löschung zu spät gestellt hat und er damit haftet. Die irreführende Werbung sei noch abrufbar gewesen und ihm zugutegekommen. Die Frankfurter Richter dazu im Urteil:
Für diese Irreführung ist die Antragsgegnerin auch verantwortlich, da sie durch ihr vorangegangenes rechtswidriges Tun eine Garantenpflicht innehatte, aufgrund derer sie bei Google auf eine unverzügliche Entfernung der inkriminierten Seite aus dem Index und dem Cache hätte bewirken müssen, was auch das streitgegenständliche Snippet verhindert hätte.…
Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, da alleine das Entfernen der inkriminierten Seite von der eigenen Homepage hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr hätte sie Google zeitnah nach der Korrektur ihrer wettbewerbswidrigen Internetseite auffordern müssen, die Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen, was die Erzeugung des Snippets – das aufgrund der von der Suchmaschine indizierten Seite des Beklagten noch die „alte“ Fassung der Internetseite wiedergab – am 13.11.2018 durch Google hätte verhindern können. Dies hat sie nicht getan; sie hat erst am 21.11.2018 und damit etwa zwei Wochen nach der Berichtigung ihrer Internet-Seite einen Löschungsantrag für die alte Seite bei Google gestellt.
Der Händler hatte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Die Vertragsstrafe war fällig.
Die Falle mit dem Google Cache führt immer wieder zu Vertragsstrafen. Was muss ein Händler denn tun, um dem zu entgehen?
Nach zustimmenden Urteilen der OLG Celle, Düsseldorf und Stuttgart und dem OLG Zweibrücken, welches keine Pflichten beim Cache gesehen hatte, wurde die Frage durch den BGH schon 2018 geklärt (BGH, Urt. v.12. Juli 2018, Az. I ZB 86/17). Demnach muss der Verantwortliche derart auf die Betreiber der gängigen Suchmaschinen einwirken, dass die rechtsverletzenden Inhalte nicht weiter aus dem Cache abgerufen werden können. Das Frankfurter Urteil zeigt, dass man unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern handeln muss.
Sie werden nicht in Haftung genommen, wenn die Suchmaschine nicht sofort reagiert oder es Ihnen auch nach wiederholter Aufforderung nicht gelingt, die Werbung zu beseitigen. Sie müssen nur nachweisen können, dass Sie sich unverzüglich und ernsthaft bemüht haben.
Die Pflicht gilt jedenfalls für bekannte Suchmaschinen, wie Google, Bing und Yahoo. Ein eventuelles Erscheinen der Webseite in einer Suchmaschine, die niemand kennt und die man nicht auf der Rechnung hat, bringt auch keinen Verschuldensvorwurf ein. Bei kleinen Suchmaschinen, die aber in einer bestimmten Branche eine Bedeutung haben, kann dies wieder anders aussehen.
Der Unternehmer haftet auch nicht für eigenständige Veröffentlichungen von Dritten, die dem Verantwortlichen nicht wirtschaftlich zugutekommen und die er nicht veranlasst hat. Diese sollen ihm nicht mehr zurechenbar sein (so u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015, Az. 2 W 40/15).
Es genügt nicht, den Verstoß nur von der eigenen Website zu entfernen. Händler sollten anschließend in jedem Fall sofort recherchieren, ob der Verstoß noch in Suchmaschinen-Caches angezeigt wird und gegebenenfalls auf eine Löschung hinwirken. Dies sollte möglichst noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgen. Am besten nimmt man eine als Zeuge geeignete Person hinzu und macht Screenshots von dem Antrag und archiviert ggf. eintreffende Eingangsbestätigungen.
Nicht alle Unterlassungsgläubiger sind erpicht auf Vertragsstrafen. Vielfach kann man auch vereinbaren, dass eine Auffindbarkeit in Suchmaschinen-Caches keine Strafe auslösen soll.
Denken Sie bei Abgabe einer Unterlassungserklärung schon gleich daran, wo ein Verstoß liegen könnte. Ihr Rechtsanwalt kennt die Fallen. Der Suchmaschinen-Cache ist eine dieser Fallen, aber auch Datenrücksicherungen können teuer werden. Achten Sie auch auf Plattformen, auf denen Sie ebenfalls Angebote unterhalten.
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