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Veränderungssperre dient nicht der Sicherung der Planungshoheit!

14.02.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IBR Immobilien & Baurecht.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat am 25.01.2022 einen Beschluss zu Veränderungssperren gefasst.

BauGB § 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6

1. Die Gemeinden können zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.
2. Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung, nicht der Sicherung der Planungshoheit.
3. Die "Absicht zu planen" ist als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend.
OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2022 - 1 B 276/21

Tenor

Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 2. Februar 2021 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan "###" wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan "###" mit einem nämlich Geltungsbereich von ca. 104,4 ha.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich mit Projekten der erneuerbaren Energien befasst. Sie plant die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nennleistung von 5.600 kW, einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 150 m auf dem Flurstück ### und hat hierfür einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt des Landkreises Meißen gestellt.

Auf die das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagende Stellungnahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren teilte das Landratsamt Meißen mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 seine Absicht mit, das Einvernehmen zu ersetzen. Das Landratsamt hielt fest, dass sich der beabsichtigte Standort der Windenergieanlage außerhalb des im Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge (2. Gesamtfortschreibung 2020) ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiets Windenergienutzung ### befinde. Der Standort sei auch außerhalb des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan "###" vom 21. Januar 2020 (mit einem Plangebiet von ca. 50 ha) und der im Amtsblatt 06/2020 bekannt gemachten Veränderungssperre für den Geltungsbereich jenes in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gelegen. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Der geringfügig außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets geplante Vorhabenstandort befinde sich nach der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands innerhalb des Konkretisierungsspielraums für das Vorranggebiet. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Erweiterung des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans und auch der hierzu erlassenen Veränderungssperre beschließen sollte, werde über die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre zu entscheiden sein. Insoweit sprächen gewichtige - im Schreiben näher dargestellte - Argumente für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme. Insbesondere weise die betroffene Teilfläche des Vorranggebiets lediglich eine Größe für eine einzelne Anlage auf, so dass eine Strukturierung der Fläche überflüssig sei.

Gegenstand der folgenden Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2021 waren u. a. als Tagesordnungspunkt 10 die Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan "###" - Aufstellungsbeschluss (räumliche und sachliche Erweiterung) sowie als Tagesordnungspunkt 11 die Beratung und Beschlussfassung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen - ergänzten - Bebauungsplanes "###" der Gemeinde ###.

Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 lautete (auszugsweise):

"Der Gemeinderat der Gemeinde ### beschließt wie folgt die räumliche und sachliche Ergänzung des Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan ‚###‘ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB:

Der Bebauungsplan besteht aus den Teilbereichen A und B, die zusammengenommen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes darstellen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:

Teilbereich A: (…)

Teilbereich B: Flurstücke ###, ###, ### und ### und Teile des Flurstücks ###.

Maßgeblich ist der als Anlage beigefügte Übersichtsplan, in dem der Geltungsbereich durch schwarze Umrandung dargestellt ist."

Die dem Senat als "im Original" überreichte Verwaltungsakte enthält, bis auf die am 3. Februar 2021 ausgefertigte Satzung über die Veränderungssperre, lediglich Kopien oder Ausdrucke. Die zusammengeheftete Beschlussvorlage weist auf Seite 10 eine, eine viertel DIN A4-Seite einnehmende Flurstückskarte in Graustufen unter der "Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich im Maßstab 1:5.000" steht, auf. Dort sind die Grenzen der beiden Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durch eine gestrichelte schwarze Line dargestellt. Außerdem enthält sie auf Seite 11 eine die gesamte DIN A4-Seite erfassende Flurstückskarte ohne Maßstabsbezeichnung. Diese Flurstückskarte deckt nicht den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ab. In ihr sind Teile der beiden Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durch eine gestrichelte schwarze Linie umrandet.

Zur Begründung des Beschlussvorschlags wurde auf die zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans und das darin ausgewiesene Vorrang- und Eignungsgebiet Windenergienutzung "###" Bezug genommen. Ziel des Bebauungsplans sei eine Standortplanung der Windenergieanlagen innerhalb des Eignungs- und Vorranggebiets. Es wurde ferner auf den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den infolge des Kartenmaßstabs des Regionalplans von 1 : 25.000 bestehenden Konkretisierungsspielraum auf der Ebene der Bauleitplanung verwiesen. Der bereits im vorhergehenden Aufstellungsbeschluss verwendete Kartenmaßstab von 1 : 5.000 solle beibehalten, aber der Planbereich in seinem Umgriff erweitert werden, da der bisherige Aufstellungsbeschluss die maximalen Grenzen des Vorrang und Eignungsgebiets nicht erfasse. Im Planungsverfahren solle die Wahrung der gebotenen Schutzabstände zur Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich überprüft und die sich daraus ergebenden Grenzen festgesetzt werden. Unter Zugrundelegung der Schutzabstände für die Wohnbebauung sollen anschließend mögliche Standorte für Windenergieanlagen ermittelt, wobei ggf. eine Höhenbegrenzung für die Anlagen zur Wahrung des raumplanerischen Ziels Z 5.1.1 (neue Windenergieanlagen mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zur Wohnbebauung des baurechtlichen Innenbereichs sind nur zulässig, wenn ihr Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung mindestens dem Fünffachen der Gesamthöhe entspricht) festzulegen sei. Konkret zum Inhalt des künftigen Bebauungsplans war ausgeführt (auszugsweise):

"Aufbauend auf einem noch zu erarbeitendem bzw. zu konkretisierenden städtebaulichen Konzept sollen Festsetzungen

  • zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung
  • zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
  • (…)
  • zu Flächen, die von der Bebauung frei zu halten sind,
  • Verkehrsflächen sowie der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
  • zu den Flächen für die Landwirtschaft
  • (…)
  • für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder für Teile davon mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzte Flächen das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstige Bepflanzungen,
  • Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB

usw. getroffen werden.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soll innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets ein sonstiges Sondergebiet i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Windenergieanlagen festgesetzt werden. Die genauen Grenzen dieses Sondergebiets sind im Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln und parzellenscharf festzusetzen. (…) Das Sondergebiet wird (…) nicht die Grenzen des im Regionalplan festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets überschreiten.

(…)

Zugleich wird bei der Berücksichtigung der Baufenster berücksichtigt werden, dass die gesamte Windkraftanlage inkl. der vom Rotor überstrichenen Fläche innerhalb des Sondergebiets liegt.

Für Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB werden u. a. Gehölzpflanzungen entlang der Straßen und Wege anvisiert.

(…)

Im Teilgebiet B soll die auf dem Luftbild erkennbare feuchte Senke (ggf. Gewässerlauf) für potentielle Ausgleichsmaßnahmen in den Umgriff des B-Plan-Verfahrens eingebunden werden.

Das Plangebiet war bisher insoweit zu kleinflächig abgesteckt, als die erforderlichen Flächen für die Erschließung und Zufahrten zumindest zum Teil außerhalb des Gelzungsbereichs gelegen und keiner Festsetzung zugänglich gewesen wären.

Weitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln."

Ein Luftbild befindet sich weder in der überreichten Verwaltungsakte noch wurde ein solches von der Antragsgegnerin nachgereicht.

Der Beschluss wurde mit vierzehn Ja- und zwei Neinstimmen bei drei Enthaltungen gefasst. Der mit den Verwaltungsakten überreichten Kopie der Beschlussausfertigung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 ist keine Kartendarstellung angefügt. Im Amtsblatt 3/2021 der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 wurde der Planaufstellungsbeschluss mit vollständigem Wortlaut bekanntgemacht. Der Bekanntmachung war eine ca. 9 cm x 13,6 cm große Flurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, in der der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans hinsichtlich Teil A durch eine schwarz gestrichelte Linie zumindest zum Teil gekennzeichnet war. Der "Teil B" war durch einen entsprechenden Aufdruck benannt, seine Grenzen waren nicht erkennbar. Der Bekanntmachung war der Hinweis beigegeben, dass die im Beschluss bezeichnete Anlage, welche den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans zeichnerisch darstelle, im Wege der Ersatzbekanntmachung ortsüblich bekannt gemacht und im abgedruckten Übersichtsplan nur nachrichtlich wiedergegeben werde. Maßgebend sei die zeichnerische Darstellung in der Anlage zum Beschluss im Maßstab von 1 : 5.000. Zuvor war der Beschluss bereits mit vollem Wortlaut am 19. Februar 2021 an allen zwölf Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin ausgehängt worden. Diesen Aushängen war die auch im Amtsblatt enthaltene Flurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, jedoch auf ein Maß von ca. 10,3 cm x 15,3 cm vergrößert. Der Aushang enthielt den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung und die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht für jedermann im Bauamt der Antragsgegnerin. Die Aushänge wurden am 31. März 2021 abgenommen.

Der Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 11 enthielt den Text der Satzung über die Veränderungssperre. Als zu sichernde Planung war unter § 1 der Bebauungsplan "###", dessen räumliche Erweiterung beschlossen worden war, benannt. Dort wurden auch die in der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses aufgeführten Stichpunkte zu den künftigen Festsetzungen wiederholt. Der unter § 2 benannte Geltungsbereich der Veränderungssperre entsprach demjenigen des Aufstellungsbeschlusses. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs sei in dem amtlichen Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 durch eine schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich sei der innere Rand der Linie. Der Lageplan sei als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung. Mit § 3 machte die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB Gebrauch. In der dem Gericht überreichten Verwaltungsakte ist dem Beschlussvorschlag eine Flurstückskarte ohne Maßstab (DIN A4) angeheftet, die das Plangebiet nicht vollumfänglich abbildet. Sie zeigt einen großen Teilbereich des Teils A und einen kleinen Teilbereich des Teils B jeweils durch eine schwarze gestrichelte Linie kenntlich gemacht. Die Satzung wurde mit dem gleichen Abstimmungsergebnis, wie der Planaufstellungsbeschluss angenommen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung über die Veränderungssperre am 3. Februar 2021 aus. Der Ausfertigung war eine mit Siegel und Unterschrift des Bürgermeisters versehene Flurstückskarte (DIN A4) angeheftet, in der beide Teile des Geltungsbereichs der Veränderungssperre jeweils schwarz gestrichelt umrandet sind. Auf der Flurstückskarte ist ein Maßstab 1 : 5.000 angegeben. Tatsächlich wurde eine Bilddatei, die ggf. in Originalgröße ausgedruckt diesem Maßstab entsprechen würde, im Format DIN A4 ausgedruckt, so dass sich ein Maßstab von ca. 1 : 10.000 ergibt. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 wurde die Satzung im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war eine verkleinerte farbige Kopie der Flurstückskarte (ohne Unterschrift und Siegel) beigefügt und es wurde gesondert auf die Ersatzbekanntmachung der nur nachrichtlich und nicht maßstabsgetreuen wiedergegebenen Anlage hingewiesen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 2. März 2021 die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans beschlossen. Dieser wurde samt Begründung in der Zeit vom 9. April 2021 bis 10. Mai 2021 im Bauamt der Antragsgegnerin zur Einsicht ausgelegt. Die Dokumente sind auf der Internetseite des zentralen Landesportals des Freistaats Sachsen einsehbar.

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres unter dem 31. März 2021 gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre zur beabsichtigten Antragsablehnung angehört. Das Landratsamt des Landkreises Meißen teilte mit, dass die Zulassung des Vorhabens unzulässig sei, weil sie die Planungen der Antragsgegnerin behindern oder erschweren würde. Es könne derzeit nicht abschließend bewertet werden, ob und inwiefern die Zulassung des Vorhabens die optimale Ausnutzung des Teilbereichs A des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beeinträchtige. Dass die Antragsablehnung zwischenzeitlich ergangen und dass sie ggf. bestandskräftig ist, wurde von den Beteiligten nicht mitgeteilt.

Die Antragstellerin hat am 24. Juni 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre gestellt. Ein Hauptsacheverfahren der Normenkontrolle wurde von ihr bislang noch nicht eingeleitet.

Die Antragstellerin sieht die Veränderungssperre als rechtswidrig an. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die künftige Planung rechtmäßig sei. Sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die der Veränderungssperre erkennbar, dass der (künftige) Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig sei, könne die Planung nicht durch eine Veränderungssperre geschützt werden. Ein Sicherungsbedürfnis fehle, wenn das gemeindliche Planungskonzept an evidenten rechtlichen Mängeln leide und damit nicht realisierbar sei. Das Planungskonzept der Antragsgegnerin leide an solchen Mängeln. Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre sei nicht nur der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats maßgeblich. Es müsse auch geprüft werden, ob die ggf. rechtmäßige Grundkonzeption aufgegeben worden sei und die Sicherungsfunktion nicht mehr fortbestehe.

Die danach maßgebliche aktuelle Planung der Antragsgegnerin verstoße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Im Regionalplan seien die Teilflächen Nord und Süd des Windeignungsgebiets ### einschließlich des Konkretisierungsbereichs von 25 m als Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die Planungen der Antragstellerin dürften daher nur dahin gehen, das Gebiet bestmöglich für Windenergieanlagen auszunutzen und den höchstmöglichen Windertrag zu erreichen. Die Antragsgegnerin gebe zwar dieses Planungsziel vor, tatsächlich ergäben die Planungsunterlagen aber ein anderes Bild. So sei nicht die Festlegung der optimalen Baufenster für die Windenergieanlagen Ausgangspunkt der Planung, sondern die Festlegung der Flächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Insbesondere im südlichen Teil B plane die Antragsgegnerin vor der Festlegung von Baufenstern die Kompensationsmaßnahme "M5 Extensivierung im Einzugsgebiet der Kleinen Triebisch", welche der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehende und der Eigenentwicklung zu überlassende Flächen betreffe. Der Standort dieser geplanten Kompensationsmaßnahme befinde sich innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets und nehme einen wesentlichen Teil dessen südlicher Teilfläche ein. Dies führe dazu, dass ein mögliches Baufenster nur noch im restlichen Bereich möglich sei und die Teilfläche Süd ohne Berücksichtigung des regionalplanerischen Ziels beschnitten werde. Hinzu komme, dass mit der Umsetzung der Kompensationsmaßnahme windenergiesensible Arten angelockt würden und die südliche Teilfläche der Windenergienutzung damit vollständig entzogen werde.

Darüber hinaus fehle es auch an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Es handle sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Zudem sei die Teilfläche B so klein, dass sie keine Planungsalternativen offen lasse. Auch sei die Planung nicht realisierbar.

Der aktuelle Planentwurf deute darauf hin, dass es sich bei der Bauleitplanung der Antragsgegnerin um eine Verhinderungsplanung zu Lasten der Antragstellerin handle. Die geplante Kompensationsmaßnahme erstrecke sich auf die Fläche, auf der die Windkraftanlage der Antragstellerin geplant sei und verhindere diese. Die Verortung der Kompensationsmaßnahme im Wissen um die Planungen der Antragstellerin lasse auf eine Verhinderungsplanung schließen. Für eine solche spreche auch die fehlende Sinnhaftigkeit der Kompensationsmaßnahme angesichts der naturschutzrechtlichen Konflikte, die durch ihre Umsetzung heraufbeschworen würden. Bereits die Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren der Aufstellung des Regionalplans zeige, dass sie strikt gegen die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf ihrem Gemeindegebiet eingestellt sei.

Es fehle zudem an Planungsalternativen für den südlichen Teil des Bebauungsplans. Der dortige Bereich lasse nur Raum für eine Windenergieanlage, so dass eine konkrete Standortplanung für eine optimale Ausnutzung dieses Bereichs nicht erforderlich sei. Zudem liege der nördlichste Bereich des südlichen Teils ca. 300 m vom südlichsten Bereich des nördlichen Teils des Plangebiets entfernt. Daher habe die freie Errichtung der Windenergieanlage im südlichen Teil keine gravierenden Auswirkungen auf die Positionierung der Baufenster im nördlichen Teil. Hinzu komme, dass die bisherigen Planungen der Antragsgegnerin nicht auf eine optimale Ausnutzung des nördlichen Teils ausgerichtet seien. So werde der südliche Bereich der Teilfläche B für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, anstatt auf einen möglichst großen Abstand des Baufensters zur Teilfläche A zu achten. Zudem sei der Eigentümer der für die Kompensationsmaßnahme M5 vorgesehen Fläche nicht bereit, diese zur Verfügung zu stellen.

Es sei zudem abzusehen, dass eine fehlerfreie Abwägung eines Bebauungsplans, der ihrem Vorhaben entgegenstehe, nicht möglich sein werde. Da der Genehmigungsantrag noch vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gestellt worden sei, komme ihren privaten Interessen eine erhöhte Schutzwürdigkeit zu.

Selbst wenn sich die Erfolgsaussichten eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens als offen erweisen würden, müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. Die zentralen Planungsabsichten der Antragsgegnerin - die Ordnung der Windenergieanlagen im Teil A des künftigen Bebauungsplans - werde durch eine Außervollzugsetzung der Veränderungssperre und der dadurch möglichen Verwirklichung der geplanten Windenergieanlage nicht wesentlich beeinträchtigt. Hingegen drohe ihr - der Antragstellerin - durch die Verzögerung der Errichtung der Windenergieanlage ein immenser - näher dargestellter - finanzieller Schaden. Überdies sei bei der Abwägung auch der öffentliche Belang des Klimaschutzes zu berücksichtigen, der durch die zügige Umsetzung des geplanten Windenergievorhabens gefördert werde. Zu berücksichtigen sei ferner die Absicht des Landesgesetzgebers, von der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 SächsBO Gebrauch zu machen. Soll in der Folge ein 1.000 m-Abstand zum Innenbereich eingehalten werden, sei der von der Antragstellerin gewählte Standort das einzige Baufenster im Teil B des Vorrang- und Eignungsgebiets.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die jeweiligen Beschlussvorlagen zum Aufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsakten hat die Antragstellerin ergänzend mitgeteilt, dass sie die Veränderungssperre auch deshalb als unwirksam ansehe, weil es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der das Plangebiet hinreichend konkret umgrenze. Überdies sei der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die Karte in anderer Form als beschlossen und damit fehlerhaft bekannt gemacht worden. Aus gleichen Gründen mangle es auch der Satzung über die Veränderungssperre an ihrer Wirksamkeit. Die vom Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre habe ihren Geltungsbereich nicht umgrenzt und sei daher zu unbestimmt. Zudem sei auch sie anders als beschlossen bekannt gemacht worden. Selbst die im Laufe des Verfahrens von der Antragsgegnerin als Bilddatei nachgereichten Karte, die angeblich den Gemeinderäten als Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss zur Verfügung gestellt worden sei, entspreche nicht derjenigen - ebenfalls im Laufe des Verfahren als Bilddatei nachgereichten - Karte, die der Bürgermeister der Antragsgegnerin vermeintlich als Anlage zum ausgefertigten Aufstellungsbeschluss genommen habe und derjenigen, die bei der Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses verwendet worden sei. Daher sei der Aufstellungsbeschluss selbst unter der Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen nicht wirksam geworden, was wiederum zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre führe.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 1. März 2021 im Amtsblatt der Gemeinde ###, Ausgabe Nr. 3/2021 (dort S. 6 bis 8), bekannt gemachte Satzung der Gemeinde ### über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen - ergänzten - Bebauungsplans "###" (beschlossen in der Sitzung vom 2. Februar 2021) außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zu verwerfen,

hilfsweise ihn abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Er richte sich zwar formal gegen die Veränderungssperre und damit gegen einen statthaften Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In der Sache mache die Antragstellerin aber die Rechtswidrigkeit des Vorentwurfs zum Bebauungsplan geltend, den der Gemeinderat erst nach Beschlussfassung über die Veränderungssperre gebilligt habe. Für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre komme es jedoch auf das Vorhandensein eines Aufstellungsbeschlusses an, der in der Sache von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt werde. Zudem fehle es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis. Ihr zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestelltes Vorhaben liege - stelle man auf die Mitte des Turms ab - 30 m und damit mehr als mehr als 25 m außerhalb des regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebietes. Darüber hinaus würde der Rotor über einen weiteren Bereich von 75 m streichen, so dass sich das Vorhaben auf bis zu 105 m außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets erstrecke. Es sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB).

Auch in der Sache könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil die Satzung über die Veränderungssperre rechtmäßig sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Veränderungssperre abzustellen. Auf den zu einem späteren Zeitpunkt vom Gemeinderat gebilligten Vorentwurf des Bebauungsplans komme es nicht an. Die gegen diesen gerichteten Erwägungen der Antragstellerin seien im hier geführten Verfahren ohne Belang. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre seien ungeachtet des später gebilligten Vorentwurfs hinreichend konkrete Planungsziele verfolgt worden. Im Rahmen der Planung bestehe die Befugnis zur Feinsteuerung der Windenergieanlagen im Vorrang- und Eignungsgebiet. Auch könne die Gemeinde die Konkretisierung der äußeren Grenzen des Flächenumgriffs zum Vorrang- und Eignungsgebiet vornehmen. Soweit die Antragstellerin eine antizipierte Normenkontrolle des aufzustellenden Bebauungsplanes anstrebe, sei dies nicht zulässig. Etwaige rechtliche Mängel, die der Planung im derzeitigen Stadium anhafteten, seien nur dann von Relevanz, wenn sie sich im weiteren Planungsverfahren nicht beheben ließen. Solche Mängel lägen aber nicht vor. So bleiben die Festsetzungen des Regionalplans sowohl in sachlicher Hinsicht als auch in räumlicher Hinsicht gewahrt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Festlegungen der Flächen für die Windenergienutzung nach Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplans der Sicherung eines regionalen Mindestenergieertrags dienten. Insofern habe der Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge primär die Erreichung eines Mindestenergieertrags von 410 GWh/a zum Ziel, wobei es nicht von vorrangiger Bedeutung sei, auf wieviel Hektar diese Energiemenge gewonnen werde. Der Regionalplan gehe für das Vorrang- und Eignungsgebiet ### von einer Ertragsprognose von 61,7 GWh/a aus. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Berechnungen der Antragstellerin, mit der sie eine Unterschreitung der Ertragsprognose darzulegen suche, könnten schon deshalb nicht überzeugen, weil der Aufstellungsbeschluss keine Angaben zur Höhe und Anzahl der Anlagen enthalte. Die Bauleitplanung sei auch erforderlich. Zum einen diene sie dazu, den bereits bei der Festlegung des Vorrang- und Eignungsgebiets zugrundeliegenden Mindestabstände zur Wohnbebauung zu sichern. Diesen Abstand halte die von der Antragstellerin geplante Anlage nicht ein, weil sie näher als 750 m an Wohnbebauung im Außenbereich heranrücke. Zum anderen seien die Standorte der Anlagen zu konkretisieren, weil aus Gründen der Standsicherheit Mindestabstände zwischen den Anlagen von drei bis fünf Rotordurchmessern angezeigt seien. Insofern würde die von der Antragstellerin geplante Anlage weitere Windkraftanlagen in einem Abstand von 450 m bis 750 m ausschließen und erheblichen Einfluss auf die Standorte der weiteren Anlagen im Plangebiet haben. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin kritisierte Kompensationsmaßnahme M5 obliege es der weiteren Abwägung im Planverfahren, ob an jener festgehalten werde oder den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB in anderer Weise Rechnung getragen werde. Hierbei würden auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hinreichende positive Konkretisierung der gemeindlichen Planung liege vor. Überdies werde auch eine fehlerfreie Abwägung möglich sein. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass sie ihr Vorhaben parallel zur Aufstellung des Regionalplans geplant habe, treffe dies nicht zu. Tatsächlich sei noch im Mai 2019 ein Standort weiter westlich - mitten im späteren Vorrang- und Eignungsgebiet - ins Auge gefasst worden. Erst im September 2019 und damit nach der Beschlussfassung über den Regionalplan (24. Juni 2019) habe die Antragstellerin das Vorhaben nach Osten "verschoben". Die Antragstellerin habe ihr Vorhaben "sehenden Auges" außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets geplant.

Auch eine Folgenabwägung könne nicht zur Außervollzugsetzung der Veränderungssperre führen. Ein Nachteil der Antragstellerin durch die Veränderungssperre bestehe schon deshalb nicht, weil ihr Vorhaben wegen seiner Lage außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets auch ohne die Veränderungssperre offensichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Selbst wenn man - die Veränderungssperre hinweggedacht - von einer Zulässigkeit des Vorhabens ausginge, drohe der Antragstellerin bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung nur eine Verzögerung, wobei die behaupteten damit einhergehenden finanziellen Nachteile nicht plausibel seien. Ihr - der Antragsgegnerin - drohten hingegen irreparable Nachteile, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern sich auch sonstige Investoren Vorhaben genehmigen lassen könnten und sich daher die mit dem Planverfahren zu berücksichtigenden städtebaulichen Belange nicht mehr verwirklichen ließen.

Auf den Hinweis des Berichterstatters zum Inhalt der Verwaltungsakten hat die Antragsgegnerin ergänzend vorgetragen, dass den Gemeinderäten mit der Einladung zur Sitzung vom 2. Februar 2021 die Beschlussvorschläge für den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre jeweils mit einer Karte übersandt worden sei, in der beide Teile der Geltungsbereiche des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre jeweils vollständig ersichtlich gewesen seien (Anlagen AG 14 und AG 15). Sie legte insoweit eine eidesstattliche Versicherung ihrer Hauptamtsleiterin vor, nach der beim "Zusammentragen der einschlägigen Akten" für den Normenkontrollsenat Fehler unterlaufen seien. Das für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans beauftragte Ingenieurbüro habe die zur Aufstellung des Bebauungsplans erstellten Pläne ausschließlich als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Diese seien in der Gemeinderatssitzung per Beamer auf eine Leinwand projiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2021 wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf dieselbe verwiesen. Ferner reichte die Antragsgegnerin bezüglich des Aufstellungsbeschlusses eine Bilddatei ein, die das vom Bürgermeister unterzeichnete Abstimmungsergebnis samt Gemeindesiegel und eine etwa DIN A4 große Karte (Anlage AG 16) wiedergibt, in welcher beide Teile des geplanten Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans vollständig ersichtlich sind. Auf der Karte befindet sich eine Unterschrift des Bürgermeisters und das Gemeindesiegel, aber kein zugehöriges Datum. Diese Karte unterscheidet sich von derjenigen aus der Anlage AG 14 darin, dass der Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiets nicht durch graue Punkte dargestellt ist und dass die einzelnen Flurstücksnummern "verwaschen" dargestellt und daher kaum entzifferbar sind. Der aufgedruckte Maßstab von 1 : 5.000 entspricht nicht dem tatsächlichen Maßstab von ca. 1 : 10.000.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der von der Antragsgegnerin übergebenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft. Auch sonst stehen seiner Zulässigkeit keine Gründe entgegen. Insbesondere besitzt die Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis und ihr steht ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung zur Seite.

a) Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO als Eilverfahren zu einem - noch nicht notwendigerweise schon anhängigen -statthaften Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag ist ein Eilverfahren für ein solches Normenkontrollverfahren.

Für das Begehren der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der am 1. März 2021 bekannt gemachten Veränderungssperre der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan "###" vom 2. Februar 2021 ist ein korrespondierendes Normenkontrollverfahren mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam erklären zu lassen, möglich. Die Veränderungssperre ist als Satzung nach dem Baugesetzbuch (vgl. § 16 Abs. 1 BauGB) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine kontrollfähige Norm. Soweit die Norm für ein statthaftes Normenkontrollverfahren bereits in Kraft und noch nicht außer Kraft getreten sein muss (vgl. Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 64), ist es entscheidend, dass sie aus der Sicht des Normgebers bereits formelle Geltung beansprucht. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob die Bekanntmachung korrekt vorgenommen worden ist; die Normenkontrolle kann gerade der Klärung dienen, ob die Norm rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 4 BN 48.01 -; BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82-87). So liegt der Fall hier. Die Veränderungssperre ist vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossen und vom Bürgermeister im Amtsblatt vom 1. März 2021 öffentlich bekannt gemacht worden. Damit war das Rechtssetzungsverfahren erkennbar abgeschlossen.

Ob der von der Antragstellerin angenommene rechtswidrige Planungsstand zur Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre führt, ist keine Frage der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ggf. eine Frage seiner Begründetheit.

b) Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -; Ziekow, a. a. O., § 47 Rn. 387 m. w. N.).

An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihre Absicht der Vorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Die im Verfahren in Kopie vorgelegte Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern des Flurstücks ### zeigen die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens auf.

c) Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -).

Eine derartige Wertlosigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte einstweilige Anordnung für die Antragstellerin ein der Verwirklichung ihres Windkraftprojekts entgegenstehendes Hindernis. Auch wenn das Vorhaben der Antragstellerin zum Teil über die rechnerisch denkbaren äußeren Grenzen des im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Eignungsgebiets hinausreichen sollte, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es genehmigt und verwirklicht werden kann. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht die Ausweisung raumbedeutender Vorhaben an anderer Stelle als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG; § 2 Abs. 1 SächsLPlG) einem solchen Vorhaben zwar in der Regel entgegen. Es ist aber nicht Gegenstand der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im hier geführten Eilverfahren, festzustellen, dass kein Ausnahmefall (vgl. hierzu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Werkstand: 143. EL August 2021, § 35 Rn. 128a) vorliegt. Offensichtlich ausgeschlossen ist ein solcher jedenfalls nicht.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -). Gleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O.).

Nach diesem Maßstab ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus wichtigen Gründen geboten, da sich die Veränderungssperre bereits bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft und damit unwirksam erweist. An dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem von der Antragstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des Verfahrens über die Erteilung der immissionsrechtlichen Genehmigung entgegengehalten werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 -).

a) Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen - ergänzten - Bebauungsplans "###" der Antragsgegnerin erscheint rechtswidrig, weil sie keine hinreichend konkrete Planung sichert.

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.

Die Satzung über die Veränderungssperre vom 2. Februar 2021 ist aber nicht zur Sicherung der Planung, sondern - unzulässigerweise - zur Sicherung der Planungshoheit ergangen.

Die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 - 9). Die "Absicht zu planen" ist als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein "positives" Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -).

Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 - 139). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -; Senatsbeschl. v. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, jew. m. w. N.).

Ein erkennbares städtebauliches Konzept für das gesamte Plangebiet war am 2. Februar 2021, zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre nicht erkennbar. Die Fläche des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 21. Januar 2020, der nur die beabsichtigte Konkretisierung des Vorrang- und Eignungsgebiets betraf, durch den Aufstellungsbeschluss vom 2. Februar 2021 von ca. 50 ha auf ca. 104,4 ha erweitert. Die Planungen der Antragsgegnerin waren zwar dahingehend verdichtet, dass sie in den Grenzen des durch den Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiet Windenergienutzung "###" die Ausweisung eines Sondergebiets für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie dienen (§ 11 Abs. 2 BauNVO), beabsichtigte. Hinsichtlich der weiteren, insgesamt etwa ebenso großen Flächen des Plangebiets lag aber noch keine konkrete Planung vor. Die Begründung zum Aufstellungsbeschluss hält insoweit lediglich fest, dass das Plangebiet bislang zu kleinflächig abgesteckt gewesen sei, als die erforderlichen Flächen für die Erschließung und Zufahrten (zu den Windenergieanlagen) zum Teil außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen hätten und keiner Festsetzung zugänglich gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass die Erschließung von Windenergieanlagen vornehmlich durch meist unterirdisch geführte Kabel und die Zuwegungen zu Windenergieanlagen regelmäßig durch unbefestigte oder wenig befestigte Wege erfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der über den in der Anlage 14 grau gekennzeichneten Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiet hinausgehende Teil des Plangebiets für Zuwegungen und sonstige Erschließungen vorgesehen ist und benötigt wird. Auch wenn Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB angesprochen wurden, die im Teil A durch Gehölzpflanzungen entlang der Straßen und Wege und im Teil B an einer feuchten Senke avisiert waren, lassen diese - selbst zusammen mit den (zudem räumlich noch nicht verorteten) erforderlichen Erschließungsflächen - für wesentliche Teile des Plangebiet keine konkretisierten Planungen erkennen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses zurecht festgehalten, dass die weiter erforderlichen Planinhalte im Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln seien. Diese "Absicht zu planen", mithin die in § 1 der Satzung über die Veränderungsperre stichpunktartig benannten Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist Gegenstand der Planungshoheit der Antragsgegnerin, aber - wie oben dargestellt - keine Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre.

Bei der vorstehenden Bewertung hat der Senat berücksichtigt, dass sich hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht nur durch den Inhalt der Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben können. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -). Das Vorhandensein solcher Unterlagen bei der Antragsgegnerin ist aber nicht erkennbar. So lag nach dem Inhalt der übersandten Verwaltungsakte(in Kopie) dem Gemeinderat noch nicht einmal das im Aufstellungsbeschluss benannte Luftbild mit der erkennbaren feuchten Senke vor. Auch der Umstand, dass der Vorentwurf zum Bebauungsplan mit dem 20. Januar 2021 ein Datum vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan trägt, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um den damaligen Planungsstand der Antragsgegnerin handelte. So hat die Antragsgegnerin im Verfahren dezidiert vorgetragen, dass der Vorentwurf vom Gemeinderat erst im März 2021 gebilligt worden sei und es auf seinen Inhalt im hier geführten Verfahren von Rechts wegen nicht ankomme. Das Datum 20. Januar 2021 deutet daher auf ein bestimmten Arbeitsstand im Planungsbüro und nicht bei der Antragsgegnerin hin.

b) Unabhängig vom Vorstehenden dürfte die Veränderungssperre auch deshalb unwirksam sein, weil der in ihrem § 2 Abs. 2 benannte amtliche Lageplan mit einem Maßstab von 1 : 5.000 nicht existiert. Dieser Lageplan soll den Geltungsbereich der Veränderungssperre abgrenzen, insbesondere für die Flurstücke, von denen nur Teile in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen wurden. Ausweislich der Beschlussausfertigung des Bürgermeisters lag dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung lediglich ein Lageplan mit dem Aufdruck eines Maßstabs von 1 : 5.000 vor, der jedoch tatsächlich einen Maßstab von ca. 1 : 10.000 hatte. Mit der Ausfertigung der Veränderungssperre hat der Bürgermeister durch eine öffentliche Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) beurkundet, dass er geprüft hat, dass die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Satzung übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 - 259; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -), so dass es sich nicht um einen Ausfertigungsmangel des Bürgermeisters, sondern um einen inhaltlichen Mangel der Satzung über die Veränderungssperre handelt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in § 2 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre genannten Maßstab von 1 . 5.000 um ein Schreibversehen handelte, und der tatsächlich vorliegende Lageplan gemeint war, der einen Maßstab von ca. 1 : 10.000 hatte. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Diskrepanz des Maßstabs der ebenfalls geforderten "Amtlichkeit" des Lageplans entgegenstand. Jedenfalls war in der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss, ein Tagesordnungspunkt zuvor, der Maßstab des Bebauungsplans von 1 :5.000 im Gegensatz zum Maßstab des Regionalplans von 1 : 25.000 besonders hervorgehoben worden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat die Veränderungssperre gegen ihren Wortlaut mit einem Lageplan anderen Maßstabes beschließen wollte.

c) Offen bleiben kann, ob auch der Aufstellungsbeschluss seinerseits wegen der Ungereimtheiten in Bezug auf das Kartenmaterial nicht wirksam beschlossen oder fehlerhaft bekannt gemacht wurde. Der Senat muss daher weder der Frage nachgehen, ob bei der Beschlussfassung überhaupt ein (vollständiger) Lageplan vorhanden war, noch den Fragen, welchen Maßstab dieser ggf. hatte und ob dieser demjenigen entsprach, der Gegenstand der Auslegung im Rahmen der Ersatzbekanntmachung war. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass ein unwirksamer oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter Planaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen Veränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 -).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.4 i. v. m. 9.8.1 und 1.5) berücksichtigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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