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Unwetterschäden: So entlastet der Fiskus!

23.01.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Orkanartige Stürme und Hochwasser zum Jahreswechsel haben in vielen deutschen Städten und Ortschaften verheerende Schäden verursacht. Für den einzelnen Bürger können die Folgen existenzbedrohend sein. Die Beseitigung der Schäden ist in jedem Fall zeitraubend und reißt ein riesiges Loch in die Finanzen. Was kann ein Steuerpflichtiger in so einem Fall tun? Bleibt er auf den Kosten sitzen oder kann er in der Steuererklärung etwas geltend machen?

Abgedeckte Dächer, beschädigte Autos, überschwemmte Keller und Wohnungen, die Liste der Schäden ist lang. Mark Weidinger aus dem Vorstand der Lohi erklärt: „Zahlt eine Versicherung den Schaden, so kann steuerlich kein Vorteil in Anspruch genommen werden.“

Wenn keine Versicherung zahlt

Bleiben die Kosten der Schadensbeseitigung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung mangels einer entsprechenden Versicherung am steuerpflichtigen Mieter oder Eigenheimbewohner hängen, so kann er sie als außergewöhnliche Belastung innerhalb von drei Jahren in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt trägt somit einer großen finanziellen Belastung Rechnung, indem es die Steuerlast mindert, wenn die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Nur Vermieter können die Schadensregulierung als Werbungskosten absetzen.

Das darf in die Steuererklärung

Als außergewöhnliche Belastung können beispielsweise Räumungskosten, Reparaturen am Wohngebäude sowie der Neukauf von Möbeln, Hausrat und Kleidung steuerlich geltend gemacht werden. „Sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein, damit der Fiskus sie anerkennt“, so der Steuerexperte. Die Kosten dürfen den Wert der verlorenen Gegenstände nicht übersteigen. Vermögens-gegenstände wie Schmuck oder Gemälde werden vom Fiskus nicht berücksichtigt. Die Wiederherstellung des Wohngebäudes wird als existentiell angesehen, die der Garage oder Terrasse hingegen nicht.

Weitere Möglichkeiten bei der Steuer

„Wird die Instandsetzungsmaßnahme nicht anerkannt oder die individuelle Belastungsgrenze nicht erreicht, so können zumindest die von Betrieben getätigten Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer direkt mit zwanzig Prozent abgezogen werden“, rät Mark Weidinger. Hierbei werden maximal 6.000 Euro Arbeitslöhne berücksichtigt, so dass sich eine mögliche Steuermäßigung von 1.200 Euro ergibt. Notwendig sind aber eine Rechnung und eine Überweisung des Rechnungsbetrags.

Ein kleiner Trost für diejenigen, die gleich zu Jahresbeginn vom Sturmtief „Burglind“ in NRW getroffen wurden: Da die Rückerstattung der Einkommenssteuer für 2018 noch lange auf sich warten lässt, kann schon jetzt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dann wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sofort ein Freibetrag gespeichert, so dass monatlich mehr Netto auf dem Gehaltskonto eingeht.




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