05.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Gemäß einem Report zur Unternehmensnachfolge 2013, den der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, DIHK, erstellte, gibt es künftig immer weniger Kandidaten für immer mehr Unternehmen. Das ist u. a. der demografischen Entwicklung aber auch diversen anderen Gründen geschuldet. So spielen neben psychologischen Elementen - die Chemie zwischen Anbieter und Nachfrager muss genauso stimmen wie die zwischen der Belegschaft und dem oder der „Neuen“ - finanzielle und steuerrelevante Aspekte eine wichtige Rolle. Die Finanzierungsfragen sind in aller Regel lösbar, auch wenn sie laut DIHK-Bericht oftmals das größte Hemmnis auf Seiten der Übernehmer darstellen. Generell müssen im Vorfeld eines Eigentümerwechsels zahlreiche Einzelfragen geklärt werden. Das beginnt bei der Festlegung der Übergabeziele und der Auswahl eines Nachfolgers, beinhaltet die Prüfung unterschiedlicher Übergabemodelle und deren steuerliche Auswirkung. Auch sollte für den Ablauf der Übergabe ein Zeitplan erstellt werden, der u. a. die Arbeitsteilung zwischen Inhaber und Nachfolger während einer möglichen Übergangsphase regelt. Letztlich wird beispielsweise bei einem Verkauf eine sorgfältige Analyse des Unternehmens – die so genannte Due Diligence Prüfung – erforderlich, ein aufwendiges Verfahren, auf dessen Ergebnis aufbauend der Unternehmenswert ermittelt werden kann.
Insbesondere das Risiko Erbschaftsteuer, so wurde ermittelt, erschwert jede fünfte Unternehmensnachfolge. Die Diskussion um die Vererbung von Betriebsvermögen ebbt nicht ab, seit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2006 entschieden hat, dass das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz wegen ungleicher Bewertungsvorschriften gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Seitdem beherrscht eine verfassungsrechtliche Diskussion die Materie. Das BVerfG hat Ende 2014 erneut die Verfassungswidrigkeit der ab 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer festgestellt. Demnach ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Des Weiteren sind die Vereinfachungsregelungen bei den Lohnsummen und die pauschale Ermittlung des begünstigten Vermögens sowie die Gestaltungsanfälligkeit des Gesetzes vom BVerfG gerügt worden. Der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung schaffen. Mittlerweile liegt ein Kabinettsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vor, der kontrovers diskutiert wird.
Derzeit gelten noch sehr großzügige Regelungen für die Unternehmensnachfolge. So bleiben Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu 85 Prozent (Regelverschonung), optional unter bestimmten Bedingungen auch zu 100 Prozent (Optionsmodell) von der Besteuerung verschont. Diese Verschonung ist an gewisse Voraussetzungen gebunden, die der Übernehmer garantieren muss. Das ist zum Einen die Lohnsummenregelung und zum Anderen die Behaltensfrist. Nach den bisherigen Plänen werden diese Regelungen nach Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes verschärft und insgesamt deutlich komplexer. Besonders folgende Fallgruppen werden nach der Neuregelung voraussichtlich schlechter gestellt sein:
Zu beachten ist, dass die Unternehmenswerte, die auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens (nach § 199 Bewertungsgesetz ) ermittelt werden, deutlich über den Werten liegen, die sich bspw. aufgrund eines IDW S1 Gutachtens (Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer) ergeben.
Derzeit werden vermehrt Vermögensübertragungen vorgenommen, um die großzügigen Erbschaftsteuerregelungen in Anspruch zu nehmen Das zeigt auch die kürzlich veröffentlichte Erbschaftsteuerstatistik 2014. Hiernach sind die Vermögensübergänge von besonders großen Vermögen schlagartig in die Höhe geschossen. Da ungewiss ist, wann das überarbeitete Erbschaftsteuergesetz in Kraft tritt, kann daran gedacht werden, Schenkungen noch nach aktuellem Recht vorzunehmen. Hier ist aber Eile geboten, da die Nachbesserungsfrist für den Gesetzgeber, wie schon erwähnt, Mitte des nächsten Jahres ausläuft.
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