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Unbekannte Lasten mit der Bauabzugsteuer

07.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Vermieter müssen für Abgaben der beauftragten Handwerker gerade stehen. Seit Neujahr 2010 fällt diese Pflicht wieder öfters an. Eine bei vielen Hausbesitzern in Vergessenheit geratene formalistische Verpflichtung gewinnt seit dem Jahreswechsel wieder an Bedeutung. Die oft unbekannte Bauabzugsteuer schlägt bei Vermietern zu, die Handwerker mit Installation, Instandhaltung, Dachbegrünung, Renovierung oder vergleichbaren größere Arbeiten wie den Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen beauftragen.

In diesen Fällen müssen sich Vermieter grundsätzlich mit der Berechnung von Steuerbeträgen für fremde Unternehmer beschäftigen. Hier hat der Kunde nämlich vom Zahlbetrag 15 Prozent nicht an den Unternehmer selbst, sondern an das zuständige Betriebsfinanzamt anzumelden und abzuführen. Nur die restlichen 85 Prozent dürfen an die Handwerksfirma fließen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hamburg hin.

Zwar muss kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn Maler, Installateur, Lackierer oder Fliesenleger dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diesen amtlichen Bescheid erhalten die Firmen von ihrem Finanzamt, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und pünktlich bezahlen. Die Bescheinigung gilt maximal für drei Jahre und läuft üblicherweise an Silvester aus. . Zum Jahresende verlieren in der Regel rund 40.000 ausgestellte amtliche Dokumente ihre Gültigkeit. „Daher sollten Vermieter insbesondere zu Jahresbeginn vor der Auftragsvergabe auf eine vorhandene Freistellungsbescheinigung und das Gültigkeitsdatum achten“, erläutert Steuerberater Klaus Krink.

Sofern Vermieter diese auferlegte Pflicht nicht ernst nehmen, drohen Verspätungs- oder Säumniszuschläge. Zudem haften sie für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, so dass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst ihrer Rechnung beilegen. Bei Auftragsvergabe weiß der Hausbesitzer also meist gar nicht, ob der Handwerker ein redlicher Steuerzahler ist. „Zur Sicherheit sollte er sich daher bereits vorab nach dem Bescheid vom Fiskus erkundigen“, rät der Experte.

Wird die Freistellungsbescheinigung erst nach der Zahlung nachgereicht, befreit dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug. Bemessungsgrundlage ist die Zahlung inklusive Umsatzsteuer. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Vergabe des Bauauftrags, sondern nur auf den der Überweisung an. Diese Pflicht zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung beglichen wird. Dann muss bis zum zehnten des Folgemonats eine Steueranmeldung abgeben und der Betrag an das Finanzamt überwiesen werden, in dem die jeweilige Firma ihren Sitz hat.

Diese bürokratische Vorschrift im Einkommensteuergesetz lässt sich jedoch oftmals umgehen. Eine erste Ausnahme gibt es bereits, wenn persönliche Befreiungsgründe vorliegen. Bei der Vermietung von maximal zwei Wohnungen kommt die Bauabzugsteuer nicht in Betracht. Das Finanzamt stellt dabei nicht auf die Anzahl von Immobilien, sondern von Wohnungen ab. So sind Hauseigentümer befreit, wenn sie zwei Einfamilienhäuser vermieten. Haben Sie hingegen ein Mehrfamilienhaus, ist die Bauabzugsteuer ab drei Wohnungen zu beachten. „Das selbst genutzte oder Verwandten unentgeltlich überlassene Domizil kann aus der Rechnung allerdings heraushalten werden“, betont Krink.

Darüber hinaus kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden oder der beauftragte Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Die Bagatellgrenze greift, wenn die Leistung je Bauunternehmer und Jahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Tätigt ein Immobilienbesitzer nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze, was bei der herkömmlichen Vermietung der Fall ist, steigt die Freigrenze auf 15.000 Euro. Kostet beispielsweise die Badsanierung 10.000 und die Dacherneuerung 18.000 Euro, so fällt für den Sanitärbereich keine Abzugsteuer an, da die Grenze pro Handwerker gilt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, so dass bei Beträgen darüber in vollem Umfang Abzugsteuer anfällt.

Die für Immobilienbesitzer unangenehme Vorschrift soll der Schwarzarbeit den Garaus machen. „Vermieter sollten vor der Auftragsvergabe immer nach der Freistellungsbescheinigung fragen, um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, die Schattenwirtschaft zu unterstützen“, resümiert der Steuerberater.
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