15.04.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Zunehmend rückt die Umsatzsteuer in den Fokus des Steuerstrafrechts. Tatsächlich beträgt der Anteil der hinterzogenen und durch die Ermittlungen der Steuerfahndung nacherhobenen Umsatzsteuer im Verhältnis zur ermittelten Gesamtsumme rund 66 Prozent. Von daher kann es nicht überraschen, dass die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren, Durchsuchungen und sogar Verhaftungen im Bereich der Umsatzsteuer deutlich zunehmen. Und das betrifft nicht nur die Fälle absichtlicher Steuerhinterziehung. Aufgrund des besonderen Charakters der Umsatzsteuer können auch redliche Unternehmer, Geschäftsführer und Mitarbeiter der Steuerabteilungen schnell ins Visier der Steuerfahndung geraten.
Das Gefahrenpotenzial und damit die Brisanz der Umsatzsteuer ergibt sich aus zahlreichen Aspekten: Die Umsatzsteuer ist eine Anmeldesteuer. Das bedeutet: Der Unternehmer hat die Umsatzsteuer selbst zu berechnen. Dabei muss er die Umsatzsteuererklärung - so will es die Abgabenordnung - nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Das heißt im Umkehrschluss: Wer fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt oder Voranmeldungen nicht fristgemäß einreicht, läuft Gefahr, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden (12 + 1 Taten). Zwar können fehlerhafte Voranmeldungen mit korrigierten Anmeldungen oder innerhalb der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wieder berichtigt werden. Sollten allerdings die Finanzbehörden Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung erkennen, kann die Abgabe einer korrigierten Anmeldung als strafbefreiende Selbstanzeige gemäß Paragraf 371 Abgabenordnung gewertet werden. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie - unter anderem - vollständig sein. Mehrfachkorrekturen für einen Monat oder ein und dasselbe Jahr heben die Straffreiheit also auf.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Umsatzsteuer in hohem Maße formalisiert ist. Zahlreiche bürokratische Pflichten und eine Fülle von nationaler und internationaler Rechtsprechung machen die Umsatzsteuer für den Unternehmer zunehmend schwer kontrollierbar. Durch den transaktionalen Charakter der Umsatzsteuer können sich Fehler in betrieblichen Systemen schnell potenzieren und damit im Ergebnis hundert - oder tausendfach zu Buche schlagen. Das führt schnell zu hohen Nachzahlungen und ruft - ebenso schnell - die Steuerfahndung auf den Plan.
Die Ermittlungsanlässe ergeben sich erfahrungsgemäß bei Betriebsprüfungen oder im Veranlagungsverfahren, und zwar immer dann, wenn Korrekturen zu spät, zu häufig oder gar nicht bzw. nur für die Zukunft vollzogen werden. Außerdem nimmt die Finanzverwaltung verkürzungsanfällige Strukturen wie etwa CO2-Emissionen, den Schrotthandel oder die Lieferung von Mobilfunkgeräten ganz genau unter die Lupe - wenn auch oft zu Unrecht. Erfahrungsgemäß führt auch die fehlerhafte umsatzsteuerliche Einordnung und Abbildung von grenzüberschreitenden Transaktionen - beispielsweise wegen fehlenden Registrierungen, fehlenden Buch - und Belegnachweisen und Irrtümern über die Steuerfreiheit - zu Ermittlungen der Finanzbehörden.
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