02.06.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein Unternehmer betreibt zwei Hotels. Die Preise der Hotels setzten sich aus dem Preis für die Übernachtung sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5 € zusammen. Für die Kunden war von vornherein erkennbar, aus welchen Komponenten sich der Preis zusammensetzte. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen wollte, konnte er - wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte - den Betrag von 5 € erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen. In diesem Fall wurden 5 € weniger berechnet. Auch für externe Besucher wurden 5 € für ein Frühstück berechnet.
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Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sich das der Regelbesteuerung (19 %) unterliegende Entgelt für das Frühstück auf mehr als 5 € belaufe und setzte einen erhöhten Frühstückspreis (9 € bzw. 10 € brutto) an. Das für die Übernachtung mit Frühstück gezahlte Entgelt sei – dem Urteil des BFH zu sog. Sparmenüs folgend – grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen stehe dem Unternehmer nicht zu. Dass Unternehmen klagte gegen diese Auffassung.
Die Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die Umsatzsteuer. Die Höhe und der Umfang des Entgeltes richten sich nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Im Urteilsfall ist für das Frühstück ein konkreter Preis von 5 € vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses das, was die Kunden des Hoteliers aufgewendet haben, um das - optionale - Frühstück zu erhalten. Die Kunden wussten von vornherein, dass das Frühstück 5 € kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie 5 € sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden.
Damit liegt hier kein Fall vor, in welchem der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt nach den Maßstäben des BFH-Urteils zu den sog. Sparmenüs aufzuteilen wäre.
Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall dahingehend, dass bei den sog. Sparmenüs ein echter Pauschalpreis vereinbart wurde. Dies ist im Urteilsfall nicht gegeben. Vielmehr wurden konkrete Einzelpreise für die Leistungskomponenten vereinbart.
Quelle:
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2016, Az. 4 K 59/14, veröffentlicht am 4.5.2017
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