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Thema der Woche: Private Garage als Betriebsvermögen

12.07.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Eine Garage wird allein durch die Unterstellung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden PKW weder ganz noch zur Hälfte notwendiges Betriebsvermögen. Was allerdings passiert, wenn die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gewählt wird, hat nun das Finanzgericht München aufgezeigt (Urteil v. 03. Februar 2015 – 6 K 3817/13).

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Urteilsfall

Zwei Eheleute errichteten im Jahr 1979 das selbst bewohnte Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage. In der Garage, die an das Haupthaus angegliedert ist, waren sowohl die dem Privatvermögen als auch die als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Ehemanns aktivierten PKW der Kläger geparkt. Im Rahmen der Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Ehemann die eigengewerblich genutzten Grundstücksteile entsprechend seinem halben Miteigentumsanteil und behielt den Bilanzausweis stetig bei. Dabei handelte es sich um Lagerräume sowie die Hälfte der Doppelgarage. Die Lagerräume wurden ab dem Jahr 1989, nach einem Umzug des Einzelunternehmens, privat genutzt. Das Eigentum am Gesamtgrundstück ging im Jahr 2009 auf die Ehefrau über. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und besteuerte die entstandenen stillen Reserven. Der Kläger wandte dagegen ein, dass eine Aktivierung der anteiligen Garage von Anfang an unzulässig gewesen sei.

Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen

Als notwendiges Betriebsvermögen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs solche Wirtschaftsgüter klassifiziert, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Ein Wirtschaftsgut, das weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen ist, kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn es objektiv dazu geeignet ist und erkennbar dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern. Dabei muss die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich, klar und eindeutig sein, damit Privatvermögen ausnahmsweise zu Betriebsvermögen wird, so etwa durch eine Erfassung in der betrieblichen Buchhaltung und Aktivierung als Anlagevermögen. Ein Wirtschaftsgut verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen durch die Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb.

Entscheidung der Richter

Eine Garage wird allein durch die Unterstellung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden PKW weder ganz noch zur Hälfte notwendiges Betriebsvermögen. Steht ein Einfamilienhaus samt Doppelgarage im Miteigentum von Ehegatten und wird die Doppelgarage zur Abstellung eines zum Betriebsvermögen eines Ehegatten gehörenden Betriebs-Pkw genutzt, so kann der Unternehmer-Ehegatte seinen Hälfteanteil an der Doppelgarage zulässigerweise seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Die spätere Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Nichtunternehmer-Ehegatten führt dann zur Zwangsentnahme der hälftigen Doppelgarage.

Dem Einwand der Ehemann, der Garagenanteil sei rechtswidrig als Betriebsvermögen erfasst worden und könne daher auch nicht entnommen werden, folgt das Finanzgericht im vorliegenden Fall nicht. Diese Zuordnung zum Betriebsvermögen hat der Ehemann durch den Ausweis im seinem betrieblichen Anlageverzeichnis dokumentiert. Die Revision beim BFH ist derzeit unter dem Aktenzeichen BFH X R 1/16 anhängig.

Quelle: Finanzgericht München, Urteil v. 03.02.2015 – 6 K 3817/13


Links zum Thema:

  Grundstücke und Bauten – Steuerrecht
  Grundstücke und Bauten – Handelsrecht



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